Neues Gesetz: StaRUG
Die Tücken des neuen Gesetzes für Geschäftsführer und Steuerberater
76,3 % der Kapitalgesellschaften sind nicht ausreichend vorbereitet.
Geschäftsführer haften trotz GmbH mit ihrem Privat-Vermögen
Sind auch Sie betroffen?
Hintergrund
Seit Anfang 2021 müssen Kapitalgesellschaften wie GmbHs, AGs und KGaAs gemäß dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) ein Krisenfrüherkennungssystem einführen und nutzen.
Diese Verpflichtung gilt für die Geschäftsleitung von haftungsbeschränkten Unternehmen und richtet sich darauf aus, eine stabile Unternehmensentwicklung zu gewährleisten und Haftungsrisiken für die Geschäftsleitung zu minimieren.
Konsequenzen
Wenn das Frühwarnsystem eine Krise anzeigt, muss die Geschäftsleitung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 StaRUG geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen. Die ergriffenen Maßnahmen sollten auf die individuelle Situation abgestimmt sein, und falls erforderlich, sollten externe Experten hinzugezogen werden.
Eine effiziente Früherkennung von Krisen ist für jedes Unternehmen unerlässlich, da die Geschäftsleitung auf der Grundlage der aus dem System gewonnenen Informationen rechtzeitig handeln muss, um mögliche Krisen abzuwenden.
Strafrechtliche und zivilrechtliche Risiken beim Unterlassen
Es ist daher von größter Bedeutung, dass die Geschäftsleitung die gesetzlichen Anforderungen im Zusammenhang mit dem Krisenfrüherkennungssystem erfüllt, um mögliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Beraterhaftung bei unterlassener Hinweispflicht
Dies soll sicherstellen, dass Berater ihrer Pflicht zur Aufklärung über Insolvenzrisiken und ihrer Verantwortung im Rahmen des Restrukturierungsverfahrens nachkommen.
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Typische Probleme von Geschäftsführern
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