Neues Gesetz: StaRUG

Die Tücken des neuen Gesetzes für Geschäftsführer und Steuerberater

76,3 % der Kapitalgesellschaften sind nicht ausreichend vorbereitet.
Geschäftsführer haften trotz GmbH mit ihrem Privat-Vermögen

Sind auch Sie betroffen?

Hintergrund

Seit Anfang 2021 müssen Kapitalgesellschaften wie GmbHs, AGs und KGaAs gemäß dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) ein Krisenfrüherkennungssystem einführen und nutzen.

Diese Verpflichtung gilt für die Geschäftsleitung von haftungsbeschränkten Unternehmen und richtet sich darauf aus, eine stabile Unternehmensentwicklung zu gewährleisten und Haftungsrisiken für die Geschäftsleitung zu minimieren.

Konsequenzen

Wenn das Frühwarnsystem eine Krise anzeigt, muss die Geschäftsleitung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 StaRUG geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen. Die ergriffenen Maßnahmen sollten auf die individuelle Situation abgestimmt sein, und falls erforderlich, sollten externe Experten hinzugezogen werden.

Eine effiziente Früherkennung von Krisen ist für jedes Unternehmen unerlässlich, da die Geschäftsleitung auf der Grundlage der aus dem System gewonnenen Informationen rechtzeitig handeln muss, um mögliche Krisen abzuwenden.

Strafrechtliche und zivilrechtliche Risiken beim Unterlassen

  • Die Vernachlässigung von Obliegenheiten kann gravierende Konsequenzen haben. Insbesondere muss sich die Geschäftsleitung bewusst sein, dass eine Nichterfüllung der Krisenwarnpflicht zivilrechtliche Haftungsprobleme nach sich ziehen kann, falls durch eine frühzeitige Erkennung der Krise ein Schaden für das Unternehmen oder für Gläubiger hätte vermieden oder minimiert werden können.
  • Neben der zivilrechtlichen Haftung drohen auch strafrechtliche Konsequenzen, wenn die Geschäftsleitung den Antrag auf Insolvenz nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht korrekt stellt. Gemäß § 15a InsO kann der Tod zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe führen.

Es ist daher von größter Bedeutung, dass die Geschäftsleitung die gesetzlichen Anforderungen im Zusammenhang mit dem Krisenfrüherkennungssystem erfüllt, um mögliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Beraterhaftung bei unterlassener Hinweispflicht

  • Seit der Einführung des StaRUG sind nicht nur Geschäftsführer, sondern auch andere Berater wie Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte gemäß § 102 StaRUG für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und die Vermeidung von Insolvenzrisiken verantwortlich. Der Gesetzgeber hat damit eine wichtige Maßnahme ergriffen, um die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen und die Compliance zu verbessern.
  • Die Bestimmungen der §§ 17 bis 19 InsO begründen nun Berater dazu, ihre Mandanten auf mögliche Insolvenzgründe hinzuweisen und auf die damit verbundenen Verpflichtungen der Geschäftsleitung aufmerksam zu machen. Insbesondere wenn davon ausgegangen wird, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist, müssen Berater ihre Kunden hierauf hinweisen. 
  • Im Falle eines Quotenschadens für Gläubiger, der durch das Restrukturierungsverfahren gemäß § 102 StaRUG entsteht, haften gemäß dieser Vorschrift nicht nur die Geschäftsleitung, sondern auch die in § 102 StaRUG aufgezählten Beratergruppen in gleicher Weise.

Dies soll sicherstellen, dass Berater ihrer Pflicht zur Aufklärung über Insolvenzrisiken und ihrer Verantwortung im Rahmen des Restrukturierungsverfahrens nachkommen.

Sind auch Sie betroffen?

Typische Probleme von Geschäftsführern

  • Kein Überblick über die finanzielle Situation des Unternehmens
  • Keine Möglichkeit, mögliche mögliche Krisen zu erkennen
  • Keine Strategie zur Bewältigung von Krisen
  • Unsicherheit bei der Entscheidungsfindung in Krisensituationen

Lösungen

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