Kfz-Versicherung vergleichen

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Sie möchten Ihre Kfz-Versicherung wechseln?

Ein neues Auto, eine Beitragserhöhung oder auch Unzufriedenheit mit dem derzeitigen Versicherer – viele Gründe können es erforderlich machen, sich unter den Kfz-Versicherern umzusehen. Bei der Vielzahl von Versicherungsgesellschaften und Kfz-Tarifen ist es nicht einfach, sich einen Überblick über die unterschiedlichen Leistungen und Beiträge zu verschaffen.

Kfz-Versicherung vergleichen – so geht es

Unser Vergleichsrechner ist mit den Angebotsrechnern vieler Versicherer verbunden. Deshalb brauchen Sie die Daten nur einmal eingeben und können so leicht und bequem mehrere Prämien gleichzeitig ermitteln. Sie bekommen das Vergleichsergebnis online angezeigt und sehen einfach und schnell die passenden Kfz-Tarife mit ihren Leistungen.

Bei uns können Sie die wichtigsten Tarife gleich hier vergleichen, online, kostenlos und unverbindlich! So finden Sie mit wenigen Angaben eine günstige Autoversicherung. Die Beitragsunterschiede betragen oft mehrere hundert Euro im Jahr.

Wenn Ihnen eine Versicherung zusagt, können Sie ein Angebot anfordern oder direkt online einen Antrag stellen.

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Kfz-Versicherung vergleichen leicht gemacht

Hier finden Sie Antworten zu den häufigsten Fragen zur Kfz-Versicherung.

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Sie können hier Kfz-Versicherungen in Preis und Leistung vergleichen. Wenn Ihnen eine Versicherung zusagt, können Sie ein Angebot anfordern oder direkt online einen Antrag stellen.

Unser Vergleichsrechner ist mit den Angebotsrechnern vieler Versicherer verbunden. Deshalb brauchen Sie die Daten nur einmal eingeben und so leicht und bequem mehrere Prämien gleichzeitig ermitteln. Sie bekommen das Vergleichsergebnis online angezeigt.

Zur Zulassung eines Autos benötigten Sie in der Vergangenheit eine Doppelkarte (Versicherungsbestätigungskarte). Diese erhielten Sie vom Versicherer, um sie bei der Zulassungsstelle bei der Zulassung des Fahrzeugs vorzulegen.

Sinn der Versicherungsbestätigung ist die Sicherstellung, dass keine Fahrzeuge ohne Versicherungsschutz für den Straßenverkehr zugelassen werden. Mit der Ausstellung der Doppelkarte bestätigt der Versicherer, dass eine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht. Kommt ein Kunde z.B. seinen Zahlungen nicht nach, so informiert der Versicherer die Zulassungsstelle. Diese informiert darauf hin die zuständige Behörde und dem Fahrzeug wird die Zulassung entzogen

Die Doppelkarte wird seit 2008 durch einen siebenstelligen Code (elektronische Versicherungsbestätigung abgekürzt EVB) ersetzt. Mit dieser EVB-Nummer können Sie das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle anmelden. Die Daten für die An- oder Ummeldung eines Fahrzeuges werden zwischen den Beteiligten mit Hilfe dieses Codes elektronisch ausgetauscht.

Wenn Sie über unseren Vergleichsrechner die Prämien berechnen und Ihren persönlichen Testsieger ermittelt haben, können Sie im Vergleichsergebnis auf „Antrag“ klicken. Sie erhalten die EVB-Nummer dann entweder sofort oder zeitversetzt per Email.

Wichtig ist, dass Sie Ihre bestehende Versicherung vor dem 01.12. gekündigt haben. Die Kündigung muss vor dem 01.12. bei Ihrem bisherigen Versicherer eingegangen sein.

Sie haben ein so genanntes Sonderkündigungsrecht, wenn Ihr bisheriger Versicherer den Beitrag erhöht hat. Dann können Sie bis 4 Wochen nachdem Sie über die Erhöhung informiert wurden, den bestehenden Vertrag kündigen.

Eine EVB Nummer müssen Sie in diesem Fall nicht vorlegen. Sie müssen nur 2 Dinge tun:

1. Rechtzeitig den bestehenden Vertrag kündigen.
2. Vor dem 01.01. einen neuen Vertrag abschließen.

Der Vertragsabschluss erfolgt ganz einfach aus dem Vergleichsergebnis, durch den Klick auf „Antrag“. Ihre Daten werden dann an den Versicherer übermittelt und Sie erhalten von diesem einen Versicherungsschein. Der neue Versicherer übermittelt eine neue EVB-Nummer an die Zulassungsstelle und der Vorgang ist abgeschlossen.

Nach Erhalt des Versicherungsscheins können Sie den Antrag immer noch mit einer Frist von 14 Tagen widerrufen.

Den Rabattretter bieten einige Versicherer an. Hierbei kann man zwei Arten unterscheiden, einen kostenlosen Retter und einen kostenpflichtigen.

Kostenloser Rabattretter:
Dieser gilt meist für Fahrer, die eine hohe Schadenfreiheitsklasse (SF) erreicht haben (mind. SF 25 in der Haftpflicht). Bei dem ersten Unfall verändert sich der Beitrag nicht. In der SF wird man trotzdem zurückgestuft.

Rabattretter gegen Aufpreis (Rabattschutz):
Dieser ist quasi ein Zusatztarif und kostet dementsprechend mehr Prämie. Hier erkauft man sich also einen Freifahrtschein für einen (bei einigen Versicherungen auch mehrere Unfälle) Unfall, damit der Beitragssatz unverändert bleibt, auch eine Zurückstufung in der Schadenfreiheitsklasse erfolgt nicht, solange man bei ein und demselben Versicherer bleibt.

Auch hier gilt: Sollten Sie einen solchen Rabattretter (Rabattschutz) haben, für den Sie zusätzlich eine Prämie zahlen, und irgendwann einen Unfall verursachen oder in einen Unfall verwickelt sein, erkundigen Sie sich frühzeitig was passiert, wenn Sie die Kfz-Versicherung wechseln.

Für beide Varianten gilt:
– Bei dem ersten Unfall ändert sich nichts am Beitrag.
– Nach einem Unfall sollte man vor dem Wechsel der Versicherung die neue Einstufung prüfen.

Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung handelt es sich um eine in Deutschland gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherung. Jedes in Deutschland für den Straßenverkehr zugelassene Kraftfahrzeug muss eine solche Versicherung haben. Wie jede Haftpflichtversicherung leistet die Versicherung für Schäden, die Sie anderen zufügen. In diesem Fall geht es um Schäden im Zusammenhang mit Ihrem Fahrzeug.

Wenn Sie z.B. mit Ihrem Auto gegen ein anderes Auto fahren oder gar einen Menschen verletzen, so übernimmt die Haftpflichtversicherung die hierfür anfallenden Kosten. Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung ist aber auch zuständig, wenn Sie im Einkaufszentrum Ihr Fahrzeug beladen, der Einkaufswagen wegrollt und ein anderes Fahrzeug beschädigt. Denn derartige Dinge, die unmittelbar mit der Nutzung des Fahrzeugs zusammenhängen, gehören in den Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung.

Die Teilkaskoversicherung ersetzt Schäden am eigenen Fahrzeug. Allerdings leistet die Teilkaskoversicherung nur in bestimmten Fällen. Glasschäden, Sturmschäden, Diebstahl des Fahrzeugs oder von Fahrzeugteilen, Hagelschäden und Wildschäden sind die wichtigsten versicherten Gefahren. Wenn z.B. durch einen Steinschlag die Windschutzscheibe beschädigt wird, übernimmt die Teilkaskoversicherung die anfallenden Kosten.

Hierbei ist es unerheblich, ob die Scheibe durch einen Steinschlag oder durch eigenes Verschulden beschädigt wird. Sie erhalten bei Glasschäden „Naturalersatz“, das heißt Sie bekommen eine neue Scheibe. Wird das Fahrzeug hingegen z.B. entwendet oder durch Hagel beschädigt, so erhalten Sie maximal den Wiederbeschaffungswert. Unter Wiederbeschaffungswert versteht man den Wert, den man für eine Sache gleicher Art und Güte aktuell zu zahlen hätte.

Eine Vollkaskoversicherung erweitert die Teilkaskoversicherung um selbstverschuldete Kollisionsschäden oder z.B. Vandalismusschäden. Bei Vandalismusschäden handelt es sich um Beschädigungen am Fahrzeug, die von Dritten am Fahrzeug verursacht werden. Ein Beispiel sind Kratzer an einem Auto, die ein Dritter absichtlich mit einem Schlüssel verursacht. Abweichend von der Teilkaskoversicherung wird in der Vollkaskoversicherung, genau wie bei der Haftpflicht, ein Schadenfreiheitsrabatt angerechnet.

Wer seinen Versicherungsschutz verringert, geht berechtigterweise davon aus, dass der Beitrag dadurch günstiger wird. Die Beitragsberechnung erfolgt jedoch in der Teilkasko nach einem Festbetrag und in der Vollkasko nach einem Grundbeitrag und der Berücksichtung eines Schadenfreiheitsrabattes.

Angenommen Sie sind bereits jahrelang schadenfrei durchs Leben gefahren und z.B. bei 30% Rabatt in der Vollkasko angekommen, dann kann es sein, dass Sie dafür beispielsweise 165 EUR bezahlen und für die Teilkasko Ihres Fahrzeuges 150 EUR bezahlen müssten. In einem solchen Fall ist ein Wechsel von der Vollkasko in die Teilkasko nicht rentabel. Informieren Sie sich bitte vorher über die konkrete Ersparnis und überlegen dann, ob sich eine Vertragsänderung lohnt.

Eine weit verbreitete Aussage lautet auch, dass man nach vier Jahren von der Vollkasko in die Teilkasko wechseln soll. Angenommen ein Fahrzeug ist jetzt im fünften Jahr noch 10.000 EUR wert. Nehmen wir weiter an, dass Sie nun von der Voll- auf die Teilkasko umstellen und kurze Zeit später einen selbstverschuldeten Unfall verursachen. Mit den Reparaturkosten von z.B. 5.000 EUR stehen Sie dann alleine da.

Eine Insassenunfallversicherung zahlt, wenn ein Insasse Ihres Fahrzeugs geschädigt wird. Allerdings bezahlt auch die Haftpflichtversicherung, wenn ein Insasse durch ein Verschulden Ihrerseits geschädigt wird. Deshalb benötigt man diese Versicherung eigentlich nicht.

Wer seine Insassen auch versichert wissen möchte, wenn diese ohne Verschulden Ihrerseits geschädigt werden (Ihr Beifahrer im Cabrio wird vom Blitz erschlagen), kann über eine solche Versicherung nachdenken.

Mit einem Schutzbrief sind Sie bei Pannen oder Unfällen abgesichert. Versichert ist nicht das Fahrzeug, sondern durch die Ursache entstehende Kosten.

Der Kfz-Schutzbrief ist in Verbindung mit einer Kfz-Haftpflichtversicherung abschließbar.

Die Schutzbriefleistungen sind nicht gleich, sondern unterscheiden sich meist in Details.

Die „Internationale Versicherungskarte für den Kraftverkehr“, besser bekannt unter der Bezeichnung „Grüne Karte“, bescheinigt bei Auslandsreisen mit dem Kraftfahrzeug Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung nach den Bestimmungen des jeweiligen Gastlandes; außerdem enthält sie wichtige Daten über Fahrzeug, Halter und dessen Versicherung.

Grundlage für das Grüne-Karte-System ist das so genannte Londoner Abkommen von 1949, dem alle europäischen Länder (Ausnahme: Albanien, europäische Staaten der ehemaligen UdSSR) sowie eine Reihe von Mittelmeer-Anrainerstaaten und Staaten im Nahen Osten angehören. Anhand der Grünen Karte kann der deutsche Autofahrer einem von ihm Geschädigten die Adresse einer Regulierungshilfe im Gastland nennen.

Ergänzt wurde das Londoner Abkommen 1974 durch das sogenannte Kennzeichen-Abkommen: Danach ist bei Kraftfahrzeugen aus den Unterzeichnerstaaten für die Einreise keine Grüne Karte mehr erforderlich.Verlangt wird sie noch bei Fahrten in die Türkei, nach Bulgarien, Polen, Rumänien, Slowenien und Kroatien(für die anderen Teilstaaten des ehemaligen Jugoslawien gelten derzeit kriegsbedingte Sonderregelungen). Italien verzichtet zwar auf die Kontrolle der Grünen Karte bei der Einreise, sie sollte aber dennoch mitgeführt werden. Die Grüne Karte ist kostenlos beim Kfz-Haftpflichtversicherer erhältlich.

Es gibt Anbieter, bei denen der Zweitwagen den gleichen Beitragssatz bekommt wie der Erstwagen. Das lohnt sich natürlich gewaltig. Sie finden diesen Anbieter im Vergleich.

Kfz-Versicherung vergleichen – Ihr Ergebnis

Sie erhalten mit unserem Vergleichsrechner eine Liste günstiger Kfz-Versicherer mit maßgeschneiderten Versicherungsangeboten. Dadurch ergeben sich oft mehrere hundert Euro an Beitragsersparnis. Unsere Dienstleistung wird von Verbraucherschutz.de empfohlen.