Versorgung von Ehegatten und mitarbeitenden Familienangehörigen

Viele Unternehmen sind darauf angewiesen, dass nahe Familienangehörige wie Ehepartner, Eltern oder Kinder im Betrieb mitarbeiten. Dabei unterstützen und koordinieren sie oftmals Abläufe oder spielen bei der Kommunikation mit den Kunden eine wichtige Rolle. Ist das bei Ihnen auch der Fall?

Oftmals werden diese Personen mit einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV) bedacht. Hierbei sind jedoch gewisse Vorgaben zu beachten, um eine steuerliche Anerkennung zu erreichen.

Voraussetzungen

Versorgungszusagen an einen mitarbeitenden nahen Familienangehörigen werden nur anerkannt, wenn das Arbeitsverhältnis

  • steuerlich anerkannt ist,
  • tatsächlich ausgeübt wird und
  • nicht nur auf dem Papier besteht.

Checkliste zur steuerlichen Anerkennung des Arbeitsverhältnisses

von mitarbeitenden nahen Angehörigen:

Mitarbeitender naher Familienangehöriger

- ist kein Mitunternehmer
- ersetzt eine fremde Arbeitskraft
- ist weisungsgebunden hinsichtlich der Ausführung der Tätigkeit

Arbeitsvertrag

- schriftlich abgeschlossen
- Aufgaben und Arbeitszeit sind genau definiert
- vertraglich vereinbarte Arbeitsleistungen werden tatsächlich erbracht

Gehalt

- ist der Höhe nach klar und eindeutig vereinbart
- wird auf ein eigenes Konto des Arbeitnehmer-Ehegatten regelmäßig ausbezahlt; "Oder-Konto" ist bekannt

- die Vergütung ist betriebs- bzw. ortsüblich

Lohnsteuer

- Lohnsteuerkarte liegt vor
- Lohnsteuer wird einbehalten und pünktlich abgeführt

Sozialversicherung

- Sozialversicherungsbeiträge werden einbehalten und pünktlich abgeführt

Güterstand

- Ehegattenarbeitsvertrag ist zulässig bei gesetzlichem Güterstand (Zugewinngemeinschaft) und getrenntem Güterstand

Vorteile

Für Sie:

Sie können die Beiträge des mitarbeitenden Familienangehörigen zur bAV als Betriebsausgaben absetzen.

Es bleibt mehr Geld bei der Familie.

Die Beiträge sind im Rahmen der Entgeltumwandlung bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei.

Für den mitarbeitenden Angehörigen:

Er baut sich eine eigene Altersvorsorge auf.

Die bAV wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet.

Wer kann die bAV nutzen?

Nahe Familienangehörige von

  • Gesellschafter-Geschäftsführern,
  • Inhabern einer Personengesellschaft oder
  • Selbstständigen und Freiberuflern, wie Ärzten, Apothekern, Notaren, Steuerberatern oder Rechtsanwälten.

Sie möchten Ihren mitarbeitenden Familienangehörigen eine Betriebsrente anbieten? Ich berate Sie gerne.

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