Versorgung von Ehegatten und mitarbeitenden Familienangehörigen
Oftmals werden diese Personen mit einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV) bedacht. Hierbei sind jedoch gewisse Vorgaben zu beachten, um eine steuerliche Anerkennung zu erreichen.
Voraussetzungen
Versorgungszusagen an einen mitarbeitenden nahen Familienangehörigen werden nur anerkannt, wenn das Arbeitsverhältnis
Checkliste zur steuerlichen Anerkennung des Arbeitsverhältnisses
von mitarbeitenden nahen Angehörigen:
Mitarbeitender naher Familienangehöriger
- ist kein Mitunternehmer
- ersetzt eine fremde Arbeitskraft
- ist weisungsgebunden hinsichtlich der Ausführung der Tätigkeit
Arbeitsvertrag
- schriftlich abgeschlossen
- Aufgaben und Arbeitszeit sind genau definiert
- vertraglich vereinbarte Arbeitsleistungen werden tatsächlich erbracht
Gehalt
- ist der Höhe nach klar und eindeutig vereinbart
- wird auf ein eigenes Konto des Arbeitnehmer-Ehegatten regelmäßig ausbezahlt; "Oder-Konto" ist bekannt
- die Vergütung ist betriebs- bzw. ortsüblich
Lohnsteuer
- Lohnsteuerkarte liegt vor
- Lohnsteuer wird einbehalten und pünktlich abgeführt
Sozialversicherung
- Sozialversicherungsbeiträge werden einbehalten und pünktlich abgeführt
Güterstand
- Ehegattenarbeitsvertrag ist zulässig bei gesetzlichem Güterstand (Zugewinngemeinschaft) und getrenntem Güterstand
Vorteile
Für Sie:
Sie können die Beiträge des mitarbeitenden Familienangehörigen zur bAV als Betriebsausgaben absetzen.
Es bleibt mehr Geld bei der Familie.
Die Beiträge sind im Rahmen der Entgeltumwandlung bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei.
Für den mitarbeitenden Angehörigen:
Er baut sich eine eigene Altersvorsorge auf.
Die bAV wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet.
Wer kann die bAV nutzen?
Nahe Familienangehörige von
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