Riesterrente

Die Riester-Rente wurde 2002 eingeführt, sie soll das damalige Absenken des gesetzlichen Rentenniveaus ausgleichen. 2008 hat sie die höchste Förderstufe erreicht.

  • Anbieter: Versicherer, Fondsgesellschaften, Banken und Sparkassen, Bausparkassen.
  • Förderberechtigte: Alle in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Personen. Dazu zählen unter anderem Arbeitnehmer, Empfänger von Arbeitslosengeld, Frührentner. Auch Angestellte im öffentlichen Dienst und Beamte dürfen riestern, ebenso Ehepartner eines Förderberechtigten.
  • Geförderte Produkte: Alle von der Finanzaufsicht Bafin zertifizierten Produkte. Dazu zählen Versicherungen, Fonds-Produkte, Banksparpläne; seit November 2008 ebenfalls Bausparpläne und Darlehen fürs Eigenheim.
  • Förderung: Seit 2008 beträgt die Grundzulage 154 Euro im Jahr. Für jedes Kind (mit Kindergeldanspruch) gibt es 185 Euro, für ab 2008 geborene Kinder 300 Euro. Um die volle Zulage zu bekommen, müssen die Riester-Sparer einen Eigenbeitrag leisten. Gefördert werden jährlich 4 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens, maximal 2.100 Euro. Dieser Betrag minus Zulagen ist der Eigenbeitrag. Statt Zulage können auch maximal 2.100 Euro als Sonderausgaben abgezogen werden. Was günstiger ist, prüft das Finanzamt. Riester-Sparer unter 25 Jahren erhalten einmalig eine Extra-Zulage von 200 Euro.
  • Die größten Profiteure: Kinderreiche Familien mit geringem oder mittlerem Einkommen und Gutverdiener.
  • Garantie: zum Rentenbeginn müssen alle Beiträge und Zulage garantiert sein.
  • Auszahlungen: Bis 30 Prozent können bei Rentenbeginn, frühestens aber ab dem 60. Lebensjahr ausgezahlt werden. Der Rest muss lebenslang verrentet werden. Alle Auszahlungen unterliegen dem persönlichen Steuersatz.

Familie mit zwei Kindern, eins davon nach 2007 geboren (Jahreseinkommen 40.000 Euro)

Gesamtbeitrag 1.600 Euro
Grundzulage 154 Euro
Grundzulage Ehefrau 154 Euro
Kinderzulage 1 185 Euro
Kinderzulage 2 300 Euro
Eigene Einzahlung 807 Euro
Förderquote 49,6 %

Single (jahreseinkommen 60.000 Euro)

Gesamtbeitrag 2.100 Euro
Grundzulage 154 Euro
Eigene Einzahlung 1.946 Euro
Zusätzlicher Steuervorteil 776 Euro
Eigenanteil 1.170 Euro
Förderquote 44,3%

FAQ – Fragen und Antworten zur Riesterrente

Der Staat hat damit auf die Änderung in der Altersstruktur der Bevölkerung reagiert. Während die Lebenserwartung der Menschen steigt, bleiben die Geburten raten anhaltend niedrig. Somit verschiebt sich das ursprünglich ausgewogene Verhältnis von Versicherten zu Rentnern immer weiter: Immer weniger Beitragszahler stehen immer mehr Rentenbeziehern gegenüber.

Um die Auswirkungen der demographischen Veränderung auf Rentner und Beitragszahler gleichmäßig zu verteilen, wird die Rente im Verhältnis zum durchschnittlichen Nettoarbeitseinkommen künftig geringer ausfallen als bisher – das Rentenniveau wird sinken.

Um Ihnen die Möglichkeit zu geben, Ihr Versorgungsniveau im Alter langfristig zu sichern, hat sich der Staat entschlossen, die private und betriebliche Altersvorsorge stärker als bisher zu fördern.

Nein. Der Abschluss eines “Riester-Vertrages” ist freiwillig. Ob Sie zusätzlich vorsorgen wollen, entscheiden Sie selbst. Sie sollten jedoch prüfen, über welche Alterssicherung Sie später verfügen können und ob diese Ihrer Lebenssituation und Ihren Versorgungszielen entspricht.

Jeder Versicherte, der älter als 27 Jahre ist, erhält jährlich eine Renteninformation von seinem Rentenversicherungsträger. Diese enthält unter anderem auch die Höhe der voraussichtlichen Rentenleistungen im Alter.

Außerdem teilen Ihnen die Auskunfts- und Beratungsstellen der gesetzlichen Rentenversicherung auf Anfrage gern mit, wie hoch Ihre aktuellen Rentenanwartschaften sind.

Ihre Dienststelle, die später Ihre Pension festsetzen wird, teilt Ihnen auf Anfrage mit, wie hoch Ihre Pensionsanwartschaften sind. Wenden Sie sich hierzu an Ihren Dienstherrn.

Die Förderung besteht zum einen aus Zulagen vom Staat. Zum anderen können sich steuerliche Vorteile für Sie ergeben, weil Sie Ihre Beiträge und die Zulagen als Sonderausgaben bei Ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend machen können.

Nein. Voraussetzung dafür ist die so genannte Zertifizierung des Altersvorsorgeprodukts. Zertifizierung bedeutet, das Produkt muss die gesetzlich vorgegebenen Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllen. Darauf sollten Sie bei der Auswahl Ihrer Altersvorsorge unbedingt achten.

Unmittelbar förderberechtigt sind:

  • in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer und Auszubildende,
  • rentenverssicherungspflichtige Selbständige,
  • Beamte und Empfänger von Amtsbezügen,
  • Kirchenbeamte
  • Wehr- und Zivildienstleistende,
  • junge Mütter oder Väter während der anerkannten Kindererziehungszeit, bzw Elternzeit
  • Empfänger von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II, auch wenn der Anspruch wegen zu hohen Einkommens oder Vermögens ruht,
  • Empfänger von Vorruhestandsgeld sowie Kranken-, Verletzten- und Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld, wenn vorher oder während des Leistungsbezugs Versicherungspflicht bestanden hat oder besteht,
  • nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen,
  • Personen, die nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte pflichtversichert sind, und ihre Ehepartner sowie
  • geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben.

Nicht unmittelbar förderberechtigt sind:

  • freiwillig Versicherte,
  • Selbständige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind,
  • Personen, die in berufsständischen Versorgungseinrichtungen pflichtversichert sind,
  • Rentner, die eine Altersvollrente oder ausschließlich Erwerbsminderungs- oder Berufsunfähigkeitsrente erhalten,
  • Sozialhilfeempfänger,
  • Bezieher von Leistungen für Bergbauversicherte,
  • geringfügig Beschäftigte, die versicherungsfrei sind sowie
  • Personen, die nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.

Nein. Um die volle steuerliche Förderung für das gesamte Jahr zu erhalten, reicht es aus, wenn Sie im jeweiligen Beitragsjahr zum Beispiel nur in einem Monat zum berechtigten Personenkreis gehört haben. Natürlich müssen Sie aber auch in diesem Fall die Beiträge zur zusätzlichen Altersvorsorge für das gesamte Jahr zahlen um in den Genuss der vollen Förderung zu kommen.

Ja, er hat. Als Ehepartner erwirbt er durch Sie die Förderberechtigung und hat -vorausgesetzt, er schließt einen eigenen zertifizierten Vorsorgevertrag ab – Anspruch auf die Zulage vom Staat. Sie dürfen als Paar nur nicht dauerhaft getrennt voneinander leben und müssen beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein.

Nein. Er muss keinen eigenen Sparbeitrag einzahlen. Es genügt, wenn der unmittelbar förderberechtigte Ehepartner Beiträge in seinen eigenen zertifizierten Vorsorgevertrag oder eine betriebliche Altersversorgung einzahlt, damit auch der andere Partner die Zulage erhält.

Bitte beachten Sie:

Kinderzulagen, die gegebenenfalls gezahlt werden, fließen grundsätzlich in den Vertrag der Ehefrau, falls die Eltern nichts anderes bestimmt haben.

Einen eigenen Sonderausgabenabzug bei der Steuererklärung kann der Ehepartner mit der abgeleiteten Förderberechtigung aber nicht geltend machen. Zahlt er jedoch auch eigene Beiträge ein, kann der unmittelbar förderberechtigte Ehepartner diese in seinem Sonderausgabenabzug zusätzlich geltend machen.

Nein. Der abgeleitete Zulagenanspruch ist steuerrechtlich vom Bestand einer Ehe abhängig. Im Steuerrecht ist die Lebenspartnerschaft der Ehe nicht gleichgestellt. Deshalb ist es nicht möglich, dass ein Lebenspartner seine Zulageberechtigung vom anderen Partner ableitet.

Ja. Wenn Sie als Beamter, Richter oder Soldat eine Besoldung bzw. Amtsbezüge erhalten, sind Sie auch förderberechtigt. Allerdings müssen Sie bei Ihrer Bezüge- bzw. Besoldungsstelle fristgemäß schriftlich einwilligen, dass alle für das Zulageverfahren notwendigen Daten von dort weitergegeben werden dürfen. Die schriftliche Einwilligung muss innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Beitragsjahres bei der Besoldungsstelle eingereicht werden.

Ja. Die Staatsangehörigkeit ist für die zusätzliche steuerliche Förderung ohne Bedeutung. Voraussetzung ist lediglich, dass Sie der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht in Deutschland unterliegen und dass Sie (oder Ihr Ehepartner) ansonsten zum förderberechtigten Personenkreis gehören.

Sie sollten jedoch bedenken, dass Sie die Förderung in Form von Zulagen bzw. Steuerermäßigungen unter Umständen zurückzahlen müssen, wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren.

Der Staat zahlt Ihnen eine Grundzulage zuzüglich einer Kinderzulage für jedes Kind, für das Ihnen Kindergeld ausgezahlt wird. Voraussetzung ist, dass Sie einen eigenen Beitrag in Ihren Vorsorgevertrag einzahlen.

Bitte beachten Sie:
Bei Ehepaaren, bei denen nur ein Ehepartner direkt förderberechtigt ist, können trotzdem beide die Grundzulage für ihren jeweiligen Vertrag bekommen. Hier genügt es, wenn der förderberechtigte Ehegatte Eigenbeiträge leistet. Die Höhe der Zulagen richtet sich nach der Höhe Ihres Eigenbeitrages. Das bedeutet, wer den Mindesteigenbeitrag aufwendet, erhält die staatliche Zulage in voller Höhe; ansonsten wird sie nur entsprechend anteilig auf lhren Altersvorsorgevertrag eingezahlt.

Die Höhe der Sparleistung (Eigenbeitrag plus Zulage), die Sie pro Beitragsjahr aufwenden müssen, beträgt ab dem Jahr 2008 4% Ihres maßgebenden Vorjahreseinkommens (rentenversicherungspflichtiges Entgelt, Besoldung oder Amtsbezüge).
Sie müssen die Beiträge allerdings nicht allein erbringen, einen Teil der Sparleistung übernimmt der Staat für Sie. Ab 2008 beträgt die Höhe der Grundzulage jährlich 154 EUR; die Höhe der Kinderzulage für jedes Kind 185 EUR. Für Kinder, die nach dem 31. Dezember 2007 geboren werden, wird die Kinderzulage für jedes Kind 300 EUR betragen.

Grund- und Kinderzulage:

Jahr Grundzulage Kinderzulage
2007 114 EUR 138 EUR
seit 2008 154 EUR 185/300 EUR

Die Kinderzulage steht bei Ehepartnern vorrangig der Mutter zu. Die Eltern können aber gemeinsam beantragen, dass der Vater die Kinderzulage erhält.

Der Sonderausgabenabzug bewirkt, dass Sie für den Teil Ihres Einkommens, den Sie für eine zusätzliche Altersvorsorge aufwenden, keine Steuern zahlen müssen. Sie können Ihre Altersvorsorgebeiträge in Ihrer Steuererklärung als so genannte Sonderausgaben angeben.

Grundsätzlich gilt: Je höher Ihre Eigenleistung und Ihr Steuersatz sind, umso höher ist auch Ihre Steuerersparnis. Doch der Sonderausgabenabzug ist nicht unbegrenzt, sondern nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag möglich.

Ja, das sollten Sie sogar tun. Wenn Sie Ihre nachweislich gezahlten Altersvorsorgebeiträge in Ihrer Einkommensteuerklärung als Sonderausgaben angeben, nimmt das Finanzamt eine so genannte Günstigerprüfung vor: Ist Ihr Steuervorteil durch den Sonderausgabenabzug danach höher als die staatliche Zulage, Ihnen zusteht, erhalten Sie die zusätzliche Steuerermäßigung (die Differenz aus dem Steuervorteil und der Zulage) noch extra.

Somit erhalten Sie nicht nur die staatliche Zulage, die Sie übrigens separat beantragen müssen. Sie können außerdem zusätzlich Steuern sparen.

Nein. Die jährlich geltenden Höchstbeträge für den Sonderausgabenabzug sind einkommensunabhängig. Bitte beachten Sie jedoch, dass Ihre Altersvorsorgebeiträge einschließlich der Zulagen nur bis zum jeweiligen Höchstbetrag berücksichtigt werden.
Der maximale Sonderausgabenabzug (= Beitrag einschließlich der staatlichen Zulage) beträgt ab 2008 2.100 EUR

Nein. Jeder unmittelbar förderberechtigte Ehepartner hat nur Anspruch auf seinen gesonderten Sonderausgabenabzug. Die Übertragung eines nicht ausgeschöpften Betrages auf den anderen Partner ist ausgeschlossen.

Anders verhält es sich bei Ehepaaren, bei denen der eine Partner seine Förderberechtigung nur vom anderen ableiten kann. Hier hat auch nur der unmittelbar förderberechtigte Ehepartner Anspruch auf einen Sonderausgabenabzug. Dafür kann er jedoch die Altersvorsorgebeiträge einschließlich der Zulagen beider Ehepartner im Rahmen seines Höchstbetrages geltend machen.

Unmittelbar Förderberechtigte können die Zulage auf maximal zwei Verträge verteilen. Sie können sich zum Beispiel an einer betrieblichen Altersversorgung beteiligen und daneben noch einen Vertrag mit einem privaten Anbieter eines Vorsorgeprodukts abschließen.

Bitte beachten Sie:
Beim Sonderausgabenabzug können Sie Altersvor- sorgebeiträge auch aus mehr als zwei Verträgen geltend machen.

Ehegatten mit einer vom Partner abgeleiteten Förderberechtigung können die Zulage nicht auf mehrere Verträge verteilen. Sie erhalten die Grundzulage nur für den ersten Altersvorsorgevertrag, für den sie den Zulagenantrag im jeweiligen Beitragsjahr gestellt haben

Grundsätzlich gilt: Ohne Eigenleistung keine staatliche Förderung. Um die Zulage in voller Höhe erhalten zu können, müssen Sie einen Mindesteigenbeitrag einzahlen. Dieser errechnet sich aus der Differenz von 4% Ihres Vorjahreseinkommens (brutto) und den staatlichen Zulagen. Der Mindesteigenbeitrag ist jedoch begrenzt auf den Betrag, den Sie maximal als Sonderausgabenabzug geltend machen dürfen. Dieser beträgt 2.100 EUR

Beispiel 1:

Sie sind ledig und haben keine Kinder.
Im Jahr 2008 betrug Ihr rentenversicherungspflichtiges Einkommen 30 000 EUR.

Ihr Mindesteigenbeitrag für das Jahr 2008:

vier Prozent
von 30 000 EUR
1200 EUR
-154 EUR (Grundzulage)
1046 EUR Mindesteigenbeitrag

Beispiel 2:

Sie erhalten im Jahr 2008 Kindergeld für zwei Kinder (Geburtsjahr vor 2008). Ihr rentenversicherungspflichtiges Einkommen im Jahr 2007 betrug ebenfalls 30 000 EUR.

Ihr Mindesteigenbeitrag:

vier Prozent
von 30 000 EUR
1200 EUR
-154 EUR (Grundzulage)
1046 EUR Mindesteigenbeitrag
– 2 X 185 EUR (Kinderzulage)
676 EUR Mindesteigenbeitrag

Bitte beachten Sie:
Falls der errechnete Mindesteigenbeitrag geringer ist als der Sockelbetrag in Höhe von 60 EUR oder Sie im Vorjahr kein eigenes Einkommen erzielt haben, muss als Mindesteigenbeitrag mindestens dieser Sockelbetrag eingezahlt werden.

Wenn Sie durchgehend bei einem Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber einmal im Jahr eine Jahresmeldung zur Sozialversicherung. Darin steht, wie hoch Ihr rentenversicherungspflichtiger Verdienst im Vorjahr war. Im Summenteil Ihrer Lohn- oder Gehaltsabrechnung für den Monat Dezember können Sie ebenfalls nachschauen. Bei Arbeitgeberwechsel und anderen Veränderungen erhalten Sie darüber hinaus entsprechende Änderungsmeldungen.

Ihre Besoldungsstelle hat jeweils bis zum 31. März des Folgejahres Zeit, die Höhe des maßgeblichen Vorjahreseinkommens für die Berechnung Ihrer Eigenbeiträge an die Zentrale Zulagestelle für Altersvermögen (ZfA) zu übermitteln. Auf Anfrage wird sie Ihnen die gemeldeten Beträge sicher mitteilen.

Sind Ihre beitragspflichtigen Einnahmen höher als der tatsächliche Zahlbetrag des Arbeitslosengeldes, Arbeitslosengeldes II oder Krankengeldes, ist für die Berechnung des Mindesteigenbeitrages der niedrigere tatsächliche Zahlbetrag maßgeblich. Auch hier gilt: Es kommt immer auf das Vorjahr an! Wenn Sie also erst im Jahr der Beitragszahlung arbeitslos oder krank werden, so berechnet sich der Mindesteigenbeitrag trotzdem nach Ihrem Vorjahreseinkommen.

Das Elterngeld ist bei der Mindesteigenbeitragsberechnung nicht zu berücksichtigen. Sie leisten nur den Sockelbetrag.

Sie können den Vertrag jederzeit ruhen lassen. Das bedeutet, Sie zahlen keine Beiträge mehr ein, aber Ihr Vermögen kann weitere Zinserträge erzielen. Ruht der Vertrag allerdings während des gesamten Beitragsjahres, besteht in diesem Jahr auch kein Anspruch auf die Zulage und den Sonderausgabenabzug.

Sie können den Altersvorsorgevertrag außerdem mit einer Kündigungsfrist von maximal drei Monaten zum Quartalsende kündigen und das angesparte Kapital entnehmen. Sofern Sie es nicht unmittelbar in einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen, verlieren Sie in diesem Fall aber die staatlichen Zulagen; auch die Steuervorteile bei der Einkommensteuer aufgrund des Sonderausgabenabzugs müssen Sie zurückzahlen. Außerdem müssen die angefallenen Zinsen und Wertsteigerungen versteuert werden.

Die unterschiedlichen Einkommensarten, zum Beispiel Ihr Gehalt als Arbeitnehmer und ein Krankengeld, das Sie bekommen haben, werden zusammengerechnet.

Ja, das können Sie tun. Die steuerliche Förderung ist jedoch begrenzt auf die Höchstbeträge für den Sonderausgabenabzug. Was darüber hinaus geht, kann also nicht mehr gefördert werden. Die auf solchen Überzahlungen beruhenden Leistungen müssen Sie im Alter versteuern.

Die Geburt eines Kindes sollte immer ein Anlass sein, die Beitragsleistung zu überprüfen. Hintergrund ist, dass der Elternteil, für den eine Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt werden kann, in dieser Zeit pflichtversichert ist. Die Versicherungspflicht führt dazu, dass der Elternteil in diesen Beitragsjahren zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis gehört und selbst Eigenbeiträge leisten muss, um eine Zulage zu erhalten. Ein bis dahin bestehender abgeleiteter Zulagenanspruch, für den keine eigenen Beiträge gezahlt werden mussten, entfällt. Dieser kann nach dem Ende der Erziehungszeit aber durchaus wiederaufleben. Gerade Eltern, die zulageberechtigt sind, sollten jeweils zum Jahresende prüfen, ob die gezahlten Eigenbeiträge noch die höchstmögliche Förderung garantieren. Die Mindesteigenbeiträge für eine maximale Förderung variieren nämlich nach Einkommen und Familienstand. Sonst kann es passieren, dass die Zulage anteilig gekürzt wird oder ungewollt zu hohe Eigenbeiträge gezahlt werden, die nicht mehr gefördert werden. Wie hoch die Eigenbeiträge im Einzelnen sein müssen, kann variieren. Folgende zwei Beispiele sollen dies verdeutlichen:

Zwei Beispiele:
I.) Anne und Stefan R. haben im Januar 2008 ein Kind bekommen. Anne R. nimmt seitdem die Elternzeit in Anspruch und bleibt zu Hause. Sie geht keiner beitragspflichtigen Beschäftigung nach.

Ihr Mindesteigenbeitrag für das Jahr 2008

beitragspflichtige
Einnahmen
des Vorjahres 2007
30 000 EUR
vier Prozent dieser Einnahmen  1200 EUR
abzüglich der Grundzulage -154 EUR
 abzüglich einer Kinderzulage  -300 EUR
 Mindesteigenbeitrag  746 EUR

Obwohl Anne R. im Jahr 2008 keine beitragspflichtigen Einkünfte hat, muss Sie 746 EUR für dieses Beitragsjahr in Ihren Altersvorsorgevertrag einzahlen.

II.) Ute und Carsten M. hatten bereits im Januar 2005 Familienzuwachs bekommen. Ute M. war bis Ende des Jahres 2007 zu Hause und arbeitet seit Januar 2008 erst wieder bei Ihrem Arbeitgeber. Im Jahr 2007 hatte Sie keine beitragspflichtigen Einkünfte.

Ihr Mindesteigenbeitrag im Jahr 2008

beitragspflichtige
Einnahmen
des Vorjahres 2007
0 EUR
vier Prozent dieser Einnahmen 0 EUR
Sockelbetrag 60 EUR
Mindesteigenbeitrag in Form des Sockelbetrages 60 EUR

Obwohl Ute M. im Beitragsjahr 2008 Einkünfte erzielen wird, muss Sie in diesem Beitragsjahr nur den so genannten Sockelbetrag in Ihre Altersvorsorge einzahlen

Bitte beachten Sie:
Ist der errechnete Mindesteigenbeitrag nicht wenigstens so hoch wie der gesetzlich festgelegte Sockelbetrag, muss zumindest dieser Sockelbetrag eingezahlt werden.

Nein. Ihre Zulage müssen Sie beantragen. Sie können Ihrem Anbieter aber eine Vollmacht erteilen, dies für Sie zu übernehmen. Anderenfalls wird er Ihnen ein Antragsformular zuschicken, das Sie fristgerecht ausfüllen und an ihn zurücksenden müssen.

Der Antrag muss innerhalb von zwei Kalenderjahren nach Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres bei dem Anbieter Ihres Vorsorgevertrages eingehen. Dieser leitet ihn elektronisch an die ZfA weiter. Die ZfA überweist die Zulage dann direkt an Ihren Anbieter, der sie unverzüglich Ihrem Vorsorgekonto gutschreiben muss.

Wenn Sie Ihren Anbieter schriftlich bevollmächtigen, kümmert er sich darum und Sie erhalten Ihre Zulage automatisch. Die Vollmacht können Sie im Rahmen des Zulageantrages oder auch formlos erteilen. Sie gilt bis auf Widerruf.

Die Vollmacht können Sie im Rahmen des Zulageantrages oder auch formlos erteilen. Sie gilt bis auf Widerruf und kann auch für zurückliegende Beitragsjahre, für die noch kein Zulageantrag gestellt wurde, erteilt werden, wenn die Antragsfrist noch nicht abgelaufen ist. Die Vollmacht kann allerdings nicht für abgelaufene Jahre widerrufen werden.

Änderungen, die sich auf den Zulageanspruch auswirken können, müssen Sie der ZfA jedoch unverzüglich mitteilen.
Dazu gehören zum Beispiel:

  • Änderung des Familienstandes, Geburt eines Kindes, Wegfall des Kindergeldes, andere Zuordnung der Kinderzulage, Änderung bei der Familienkasse,
  • Wegfall oder Wechsel der Förderberechtigung (unmittelbar/vom Partner abgeleitet),
  • Änderung des beruflichen Status (erst Beamter, dann Arbeitnehmer oder Selbständiger u. ä.)
  • Änderungen bei der Verteilung der Zulage auf mehrere Verträge

Wenn die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen in Ihrem Zulageantrag fehlt, darf die ZfA diese Daten bei der gesetzlichen Rentenversicherung ermitteln. Dies ist jedoch nur möglich, wenn Sie im Vorjahr überhaupt rentenversicherungspflichtig waren. Andernfalls sollten Sie die Einkünfte selbst eintragen.
Für Beamte oder andere Besoldungsempfänger übermittelt die jeweilige Bezügestelle die maßgeblichen Einkommensdaten an die ZfA. Vorab müssen Sie jedoch (schriftlich) Ihre Einwilligung erklären.

Die ZfA berechnet und zahlt die staatliche Zulage aus. Zu ihrem Aufgabenbereich gehört es aber auch, Anträge auf Kapitalentnahme für selbst genutztes Wohneigentum zu prüfen oder zu viel gezahlte Förderbeträge und Steuerermäßigungen zurückzufordern. Zugeordnet ist sie der gesetzlichen Rentenversicherung, doch ihre Aufgaben erfüllt sie nach den gesetzlichen Regelungen des Einkommensteuerrechts. Die ZfA hat ihren Sitz in Brandenburg//Havel.

Innerhalb eines Jahres nach der Bescheinigung Ihres Anbieters über die Zulagen können Sie bei ihm schriftlich einen Antrag auf Festsetzung Ihrer Zulage stellen. Er leitet diesen Antrag dann an die ZfA weiter. Sie prüft, setzt die Zulage fest und sendet Ihnen hierüber einen Bescheid zu.
Gegen diesen Bescheid können Sie bei der ZfA gegebenenfalls Einspruch erheben. Sollte dieser erfolglos sein, bleibt Ihnen noch die Möglichkeit, dagegen Klage beim Finanzgericht zu erheben. Welche Fristen gelten und welche Stellen zuständig sind, können Sie dem Bescheid der ZfA entnehmen.

Diesen zusätzlichen Steuervorteil können Sie in Ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung geltend machen. Hierfür geben Sie Ihre Altersvorsorgebeiträge, die Sie im Veranlagungsjahr gezahlt haben, als Sonderausgaben an. Fügen Sie Ihrer Einkommensteuererklärung die Anlage AV Altersvorsorge und die Bescheinigungen, die Sie von Ihrem Anbieter für das Finanzamt erhalten haben, bei.

Das Finanzamt prüft dann, ob Ihnen durch den Sonderausgabenabzug über die Zulage hinaus eine weitere Steuerermäßigung zusteht. Die Beträge, die Sie dadurch erhalten, sind direkt einkommensteuermindernd. Den eingeräumten Steuervorteil teilt das Finanzamt auch der ZfA mit. Dies ist für den Fall der “schädlichen Verwendung” Ihres Altersvorsorgevermögens notwendig, weil Sie dem Finanzamt die Steuervorteile in einem solchen Fall rückerstatten müssten.

Bitte beachten Sie:
Hier gelten die gleichen Fristen wie für die Abgabe Ihrer Einkommensteuererklärung.

Die Zertifizierung ist eine Bestätigung, dass das private Altersvorsorgeprodukt die gesetzlich vorgegebenen Kriterien für die staatliche Förderung erfüllt. Zuständig hierfür ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Bitte beachten Sie: 
Die Zertifizierung ist kein wirtschaftliches Gütesiegel. Ob der einzelne Altersvorsorgevertrag wirtschaftlich tragfähig und die Zusage des Anbieters erfüllbar ist, überprüft die Zertifizierungsbehörde beispielsweise nicht. Vor allem sagt die Zertifizierung nichts darüber aus, wie lukrativ ein Vertrag (im Vergleich zu anderen Anlageformen) ist.

Zertifiziert werden nur private Altersvorsorgeprodukte, betriebliche Vorsorgeformen nicht. Die Verträge müssen

  • zusagen, dass zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge (Eigenbeitrage plus staatliche Förderung) zur Verfügung stehen,
  • vorsehen, dass Leistungen frühestens ab dem vollendeten 60. Lebensjahr oder ab dem Beginn einer gesetzlichen Altersversorgung (Altersrente/Beamtenversorgung) gezahlt werden,
  • lebenslange Leistungen garantieren, etwa in Form einer Leibrente oder eines Auszahlungsplanes, der mit einer Leibrente vom 85. Lebensjahr an verbunden ist,
  • die Abschlusskosten auf mindestens fünf Jahre verteilen,
  • eine vierteljährliche Kündigung sowie ein Ruhenlassen des Vertrages gestatten und
  • eine Kapitalentnahme zum Erwerb einer selbst genutzten Immobilie zulassen.

Für Verträge, die vom 1.Januar 2006 an zertifiziert werden, muss die Berechnung der Altersversorgung unabhängig vom Geschlecht erfolgen (Unisex-Tarife).

Die vertragliche Vereinbarung einer Abfindung für eine Kleinbetragsrente ist unschädlich für die Zertifizierung. Das Gleiche gilt, wenn Sie eine mögliche Einmalzahlung von bis zu 30 Prozent des Kapitals, das zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung steht, vereinbaren.

Bitte beachten Sie: Verträge, die nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossen werden, dürfen nur noch eine Auszahlung frühestens ab Vollendung des 62. Lebensjahres vorsehen

Zertifizierte Altersvorsorgeverträge erkennen Sie an der amtlichen Prüfungsnummer und einem Zusatz, der die Förderfähigkeit des Produktes bescheinigt.

Die Zertifizierung nimmt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vor. Sie wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Unser Tipp: 
Eine aktuelle Liste aller zertifizierten Produkte hält die BaFin unter www.bafin.de für Sie bereit.

Sie können frei wählen, ob und in welcher Form Sie eine zusätzliche Altersversorgung durchführen wollen. Eine Förderung durch Zulagen und Sonderausgabenabzug können Sie aber nur erhalten, wenn Sie sich für ein zertifiziertes Produkt entscheiden.

Während der Ansparphase können Sie Ihren Altersvorsorgevertrag jederzeit – mit einer Frist von höchstens drei Monaten zum Quartalsende – kündigen und das Altersvorsorgevermögen in einen neuen zertifizierten Vertrag überführen. Sie sollten jedoch folgende Punkte bedenken:

  • Garantiert wird Ihnen die Höhe der eingezahlten Beiträge immer nur für den Zeitpunkt des Leistungsbeginns. Wenn Sie den Vertrag vorzeitig kündigen, kann es also passieren, dass der Wert des angesparten Versorgungskapitals zu diesem Zeitpunkt (zum Beispiel: aufgrund ungünstiger Kursentwicklung von Aktien) den Wert Ihrer bisher geleisteten Beiträge unterschreitet.
  • Der neue Anbieter muss Ihnen, wenn Sie Kapital von einem anderen Vertrag mitbringen, auch (nur) so viel garantieren, wie Sie mitgebracht haben.
  • Wird das Kapital nicht wieder in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag eingezahlt, müssen Sie die auf den ausgezahlten Kapitalbetrag entfallenden Zulagen und Steuervorteile zurückzahlen.

Das zum Todeszeitpunkt vorhandene Kapital in Ihrem Altersvorsorgevertrag kann vererbt werden. Allerdings steht es nur mit dem Betrag zur Verfügung, der sich nach Abzug der Zulagen und des steuerlichen Vorteils durch den Sonderausgabenabzug ergibt. Außerdem müssen die Erträge und Wertsteigerungen, die auf dem Restkapital liegen, von den Erben versteuert werden. Anders sieht es aus, wenn der überlebende Ehepartner erbt; vorausgesetzt, er hat vom Verstorbenen nicht dauerhaft getrennt gelebt. Er kann das Restkapital ohne Verlust der Zulagen auch auf seinen eigenen zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen oder sich den Betrag als laufende Hinterbliebenenrente auszahlen lassen.

Steuerunschädliche Formen der Auszahlung nach der Ansparphase sind:

  • lebenslang gleichbleibende oder steigende monatliche Leibrente und
  • Auszahlungsplan mit gleichbleibenden oder steigenden Raten und unmittelbar anschließender lebenslanger Teilkapitalverrentung ab dem 85. Lebensjahr

Eine Leibrente ist eine monatliche Leistung, die Sie lebenslang erhalten. Hierfür wird das von Ihnen angesparte Vermögen versicherungsmathematisch in eine monatliche Rente umgerechnet.
Wenn Sie sterben, fällt das noch nicht verbrauchte Restvermögen an die Versichertengemeinschaft vererben können Sie das Restkapital nur, wenn Sie eine so genannte Rentengarantiezeit vereinbart haben.
Die Höhe einer Leibrente wird nach der statistisch ermittelten durchschnittlichen Lebenserwartung berechnet. Da Frauen danach länger leben, sind ihre monatlichen Leistungen häufig niedriger gewesen als die für Männer. Seit der Einführung geschlechtsunabhängiger Tarife Anfang 2006 (Unisex-Tarife) ist die Höhe der Rente nicht mehr vom Geschlecht abhängig.

Beim Auszahlungsplan kann das angesparte Kapital während der gesamten Auszahlungsphase in gleichbleibenden oder steigenden Raten ausgezahlt werden. Bis zu 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase vorhandenen Kapitals kann als Einmalbetrag verwendet werden.

Bei zertifizierten Verträgen muss Ihr Anbieter schon zu Beginn der Auszahlungsphase mit Mitteln aus Ihrem angesparten Kapital eine Rentenversicherung für Sie abschließen, aus der nach Vollendung des 85. Lebensjahres eine Leibrente gewährt wird. Damit wird sichergestellt, dass die Zahlungen bis ans Lebensende weiterlaufen.

Grundsätzlich muss er Ihnen mindestens die Höhe der eingezahlten Altersvorsorgebeiträge (Eigenbeiträge plus Zulagen) garantieren.

Laut Gesetz dürfen Leistungen frühestens ab dem vollendeten 60. Lebensjahr oder ab dem Beginn einer gesetzlichen Altersversorgung (Altersrente/Beamtenversorgung) wegen Erreichens der Altersgrenze an ausgezahlt werden.
Vereinbarungen über einen späteren Auszahlungsbeginn sind jedoch zulässig.

Der Anbieter muss Sie schriftlich über die Höhe und zeitliche Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten informieren. Außerdem muss er die Kosten beziffern, die für die Vermögensverwaltung, bei einem Anbieter- oder Produktwechsel sowie für eine Vertragsumstellung entstehen.

Auch nach Vertragsabschluss muss er Sie jährlich über die Verwendung der Altersvorsorgebeiträge, die Höhe des angesparten Vermögens einschließlich der Erträge, die Höhe: der Verwaltungskosten, den Stand der Verteilung der Vertriebs- und Abschlusskosten sowie über die Berücksichtigung ethischer, sozialer und ökologischer Belange bei der Kapitalanlage informieren.

Um die verschiedenen Produkte der geförderten Altersvorsorge besser vergleichen zu können, muss der Anbieter das Guthaben bei gleichmäßigen Beiträgen nach zehn Jahren (maximal bis zum Beginn der Auszahlungsphase) vor und nach den Wechselkosten darstellen.

Diesem Betrag muss er die Summe der bis dahin gezahlten Beiträge mit einer Verzinsung von zwei, vier und sechs Prozent oder mit der bereits fest vereinbarten Verzinsung gegenüber stellen. Durch diesen Vergleich soll mehr Transparenz für den Verbraucher entstehen.

Der Anbieter ist außerdem verpflichtet, über die Anlagemöglichkeiten und das Risiko zu informieren. Darüber hinaus muss er alle Daten der Zertifizierung seines Produkts angeben: Zertifizierungsstelle, -nummer, -datum und Ähnliches. Auch ein deutlich hervorgehobener Hinweis mit dem Wortlaut der Zertifizierung ist erforderlich. Erfüllt der Anbieter seine Informationspflicht nicht, können Sie binnen eines Monats nach Zahlung des ersten Beitrags von dem Vertrag zurücktreten.

Auch beim Kauf einer Immobilie, die man selbst nutzt, kann die private geförderte Altersvorsorge hilfreich sein. Profitieren können Sie davon in der Regel jedoch erst nach einer längeren Ansparphase. Zwischen 10 000 EUR und 50 000 EUR können Sie aus Ihrem angesparten Altersvorsorgevermögen für den Kauf oder Bau einer Immobilie in Deutschland entnehmen.

Dieses Geld müssen Sie vom zweiten Jahr nach der Entnahme an – allerdings unverzinst – in gleichen Raten bis zum 65. Lebensjahr in Ihren privaten Vorsorgevertrag zurückzahlen, damit es für die Altersvorsorge zur Verfügung steht.

Bitte beachten Sie:
Die Rückzahlungsbeträge lösen keine erneute staatliche Förderung aus.
Vorteil des Entnahmemodells: Ihr eigenes investiertes Vermögen steht Ihnen mittelfristig für die Beschaffung von Wohneigentum als zinsloses Darlehen zur Verfügung. Nachteilig ist dagegen, dass die Verzinsung Ihrer bereits aufgebauten Altersvorsorge für die Dauer der Kapitalentnahme entfällt. Ihre späteren Leistungen werden entsprechend geringer ausfallen. Für die staatliche Förderung durch Zulagen und Sonderausgabenabzug müssen Sie nicht nur den Entnahmebetrag tilgen, sondern gleichzeitig weiterhin Eigenbeiträge in den Altersvorsorgevertrag einzahlen.

Dann muss das entnommene Geld innerhalb einer bestimmten Frist wieder einem Altersvorsorgevertrag eingezahlt oder in eine andere selbst genutzte Immobilie investiert werden. Anderenfalls fordert die ZfA die Zulagen und Steuervorteile zurück.

Nein. Die Kapitalentnahme ist ausschließlich für den Erwerb oder die Herstellung einer Immobilie, die man selbst nutzt, möglich. Für eine Umschuldung oder für Umbaumaßnahmen ist dies nicht zulässig.

Dann endet die staatliche Förderung. Wenn Sie verheiratet sind, kann das in Ihrem Vertrag bis dahin angesparte Vermögen auf den Altersvorsorgevertrag Ihres Ehepartners übertragen werden. Die Förderung bleibt Ihrem Ehepartner in diesem Fall erhalten. Eine Übertragung des Altersvorsorgevermögens auf die Kinder oder andere Erben ist jedoch nicht möglich, ohne dass die staatlichen Förderbeträge zurückgezahlt werden müssen.

Der Restbetrag, der zum Todeszeitpunkt noch in einem privaten Altersvorsorgevertrag enthalten ist, kann grundsätzlich an die Erben ausgezahlt werden. Der Vorsorgevertrag muss dies allerdings ausdrücklich zulassen.

Bitte beachten Sie: 
Bei der betrieblichen Altersversorgung ist das in der Regel nicht der Fall. Hier gibt es regelmäßig Hinterbliebenenrenten.
Wird das Restkapital vererbt, handelt sich um eine “schädliche Verwendung”. In diesem Fall bekommen Ihre Erben zwar das von Ihnen eingezahlte Geld sowie die angefallenen Zinsen, Erträge und Wertsteigerungen. Die gesamte im Betrag enthaltene staatliche Förderung (Zulage und steuerlicher Vorteil) muss vorab jedoch zurückgezahlt werden. Außerdem müssen die Erben angefallene Zinsen, Erträge und Wertsteigerungen versteuern.

Für unmittelbar förderberechtigte Personen ändert sich bei der Zulagenförderung durch die Trennung grundsätzlich nichts. Sie behalten Ihre Förderberechtigung und bekommen weiterhin die Grundzulage. Die Kinderzulage bekommt immer der Partner, der auch das Kindergeld erhält. Der eingetragene Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte ist hier nicht maßgeblich.
Bei der Bemessung des Mindesteigenbeitrags kann die Zulage des anderen Ehepartners dann allerdings nicht mehr berücksichtigt werden, sofern dieser nur abgeleitet zulagenberechtigt war.
Anders sieht es aus, wenn Ihre eigene Förderberechtigung nur vom Ehepartner abgeleitet war. Dann verlieren Sie mit Ablauf des Trennungsjahres Ihre Zulagenberechtigung. Förderbeträge, die Sie bis zu diesem Zeitpunkt noch bekommen haben, bleiben Ihnen jedoch erhalten.

Auch Renten aus Altersvorsorgeverträgen unterliegen im Scheidungsverfahren dem Versorgungsausgleich. Wie der Ausgleich im Einzelnen stattfindet, entscheidet das Familiengericht.

Wenn Sie bereits eine Sozialversicherungsnummer haben, benötigen Sie keine extra Zulagenummer. Es genügt, wenn Sie Ihre Versicherungsnummer im Zulageantrag und in der Einkommensteuererklärung angeben. Ansonsten müssen Sie über Ihren Anbieter eine Zulagennummer bei der ZfA beantragen. Empfänger von Besoldung oder Amtsbezügen sowie gleichgestellte Personen müssen die Zulagenummer direkt bei Ihrer Personalstelle beantragen.

Welche Zahlungsweise für Sie am günstigsten ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab: Mit einer jährlichen Zahlung zu Beginn des Jahres kann eventuell die Rendite gesteigert werden.

Mit monatlicher, vierteljährlicher oder halbjährlicher Zahlung können die Beiträge und damit die finanzielle Belastung zeitlich verteilt werden. Möglicherweise schlägt der Anbieter dann aber eine Verwaltungskostenpauschale auf.

Bei der betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung kann der Arbeitgeber verlangen, dass während eines laufenden Kalenderjahres gleich bleibende monatliche Beträge verwendet werden.

Man spricht in diesem Fall von einer schädlichen Verwendung. Diese liegt immer dann vor, wenn Sie das angesparte Altersvorsorgevermögen nicht zur Altersvorsorge in Form lebenslanger Leistungen verwenden oder aber die Leistungen im Alter nicht in Deutschland versteuern (zum Beispiel wegen eines Umzugs ins Ausland).

Auch wenn Sie den Vertrag kündigen und sich das geförderte Altersvorsorgevermögen auszahlen lassen, handelt es sich um eine schädliche Verwendung.

Sie können das Geld dann zwar nach eigenen Vorstellungen verwenden. Doch die im Vermögen enthaltenen Zulagen sowie die zusätzlichen Steuervorteile werden von Ihrem Anbieter einbehalten und an die ZfA zurückgezahlt. Darüber hinaus prüft das Finanzamt, ob die im ausgezahlten Kapital enthaltenen Zinsen, Erträge und Wertsteigerungen zu versteuern sind.

Nein, die Besteuerung der im Zusammenhang mit der Riester-Rente erworbenen Zinsen und Erträge findet im Rahmen der Spezialvorschrift zur nachgelagerten Besteuerung von Renten statt. Die ab 1. Januar 2009 geltende Abgeltungsteuer findet keine Anwendung.

Die lebenslange Auszahlung kleiner Rentenbeträge bedeutet einen unverhältnismäßig großen Aufwand. Deshalb dürfen Kleinbetragsrenten bereits zu Beginn der Auszahlungsphase abgefunden werden, ohne dass die Förderbeträge zurückgefordert werden.

Kleinbetragsrenten sind Monatsrenten, die geringer sind als ein Prozent der so genannten Bezugsgröße der Sozialversicherung. Im Jahr 2008 dürfen somit alle Renten, die geringer sind als monatlich 24,85 EUR, abgefunden werden. Bei der Prüfung werden alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge zusammengerechnet.

Um von der Förderung in vollem Umfang zu profitieren, sollten Sie in jedem Beitragsjahr prüfen, was sich im vorangegangenen Jahr geändert hat:

  • Haben Sie Familienzuwachs bekommen?
  • Ist Kindergeld für ein Kind weggefallen?
  • Haben Sie mehr oder weniger als sonst verdient?
  • Muss der Mindesteigenbeitrag wegen der Änderung der gesetzlichen Prozentsätze angepasst werden?

 Wenn Sie mehr als den höchstmöglichen Betrag für die staatliche Förderung gezahlt haben (zum Beispiel, weil sich im Nachhinein durch die Geburt eines Kindes eine höhere Zulage ergibt), können Sie den überzahlten Betrag grundsätzlich ausgezahlt bekommen; allerdings muss Ihr Altersvorsorgevertrag das auch zulassen. Haben Sie hingegen zu wenig gezahlt, um die Zulage in voller Höhe erhalten zu können, ist umgekehrt nach Ablauf des Beitragsjahres keine Nachzahlung mehr möglich. Sie erhalten dann nur die anteilig gekürzte Zulage.

Für das laufende Jahr, in dem Sie aus dem unmittelbar förderberechtigten Personenkreis ausscheiden, erhalten Sie noch die staatliche Förderung. Danach können Sie, falls Sie verheiratet sind, gegebenenfalls eine Förderberechtigung von Ihrem Ehepartner ableiten.

Unser Tipp: 
Ihren Altersvorsorgevertrag können Sie ruhen lassen. Das angesparte Vermögen bleibt Ihnen dann – ohne Verlust – bis zur vorgesehenen Auszahlung erhalten. Die Zulageforderung müssen Sie in diesem Fall nämlich nicht zurückzahlen. Entscheiden Sie sich jedoch für eine Kündigung des Vertrages, müssen Sie die steuerlichen Förderbeträge aus den vergangenen Jahren rückerstatten.

Grundsätzlich können Sie weiterhin Ihr Altersvermögen aufbauen. Besonderheiten ergeben sich lediglich für die Höhe Ihres Mindesteigenbeitrages. Nur der tatsächlich erzielte, verminderte (steuerpflichtige) Bruttoarbeitsverdienst ist für die Beitragshöhe maßgeblich, wenn Sie rentenversicherungspflichtig sind. Die Aufstockungs- und Unterschiedsbeträge bleiben unberücksichtigt.

Bei Empfängern von Besoldung bzw. Amtsbezügen, wird der Altersteilzeitzuschlag zur Berechnung des Mindesteigenbeitrags herangezogen.

Grundsätzlich können Sie weiterhin Ihr Altersvermögen aufbauen. Besonderheiten ergeben sich lediglich für die Höhe Ihres Mindesteigenbeitrages. Nur der tatsächlich erzielte, verminderte (steuerpflichtige) Bruttoarbeitsverdienst ist für die Beitragshöhe maßgeblich, wenn Sie rentenversicherungspflichtig sind. Die Aufstockungs- und Unterschiedsbeträge bleiben unberücksichtigt.

Bei Empfängern von Besoldung bzw. Amtsbezügen, wird der Altersteilzeitzuschlag zur Berechnung des Mindesteigenbeitrags herangezogen.

Das Altersvorsorgevermögen kann grundsätzlich nicht übertragen oder gepfändet werden. Für in der Auszahlungsphase ausgezahlte Beträge hingegen bieten lediglich die Pfändungsfreigrenzen der Zivilprozessordnung im Einzelfall einen gewissen Schutz.

Nein. Das geförderte Altersvorsorgevermögen ist vor der Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II und auf die Sozialhilfe geschützt. Soweit die Leistungen aus dem Altersvorsorgevermögen steuerlich gefördert wurden, wird es auch nicht als Einkommen von Witwen, Witwern oder Waisen auf Hinterbliebenenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet.