Allgemeine Fragen zum Wertpapier-Sparvertrag

1. Vermögensbildungsgesetz (VermBG)1. Vermögensbildungsgesetz (VermBG)

Vermögenswirksame Leistungen sind in zahlreichen Wirtschaftszweigen tarifvertraglich gesichert. Zudem zahlt der Staat im Rahmen bestimmter Einkommensgrenzen eine Arbeitnehmer-Sparzulage auf vermögenswirksame Leistungen. Die Grenzen für die zu versteuernden Jahreseinkommen liegen z.Zt. für:

  • Alleinstehende: bis EUR 20.000,-
  • Verheiratete: bis EUR 40.000,-

Auch wenn der Arbeitgeber keine oder nur geringe vermögenswirksame Leistungen zahlt, können Arbeitnehmer die staatliche Förderung trotzdem voll nutzen, indem Sie Ihren Arbeitgeber bitten, Teile Ihres Gehaltes in vermögenswirksame Leistungen umzuwandeln.

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vermbg_2/index.html

2. Investmentgesetz (InvG)

Am 01. Januar 2004 trat das Investmentmodernisierungsgesetz in Deutschland in Kraft. Zentrale Bestandteile sind das Investmentgesetz und das Investmentsteuergesetz, die das bislang für deutsche Fonds geltende Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) sowie das für ausländische Fonds relevante Auslandsinvestmentgesetz (AuslInvG) ablösen. Nachfolgend werden die wesentlichen Neuerungen des Investmentgesetzes dargestellt.

  • Zulassung von Hedgefonds; Privatanlegern ist die Anlage über Dach-Hedgefonds möglich, Single-Hedgefonds dürfen nicht öffentlich vertrieben werden
  • Einsatz von Derivaten auch als Teil der Anlagepolitik sind zulässig
  • Erweiterung der Anlagemöglichkeiten und -grenzen
  • Einführung eines vereinfachten Verkaufsprospektes, das dem Anleger einen kurzen Überblick über den Investmentfonds vermitteln soll
  • Konkrete Kostenausweise, um einen Vergleich der verschiedenen Investmentfonds zu ermöglichen
  • Einführung einer Regelung zum Outsourcing von Tätigkeiten durch Kapitalanlagegesellschaften

http://www.buzer.de/gesetz/6331/index.htm

3. Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)

Das Wertpapierhandelsgesetz regelt den Handel mit Wertpapieren in der Bundesrepublik Deutschland. Die wichtigsten dieser Regelungskomplexe sind:

  • Die Errichtung sowie die Festlegung der Aufgaben und der Kompetenzen des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel (§§ 3-11)
  • Die Einführung von Meldepflichten für Kursinstitute betreffend Geschäfte in Wertpapieren und Derivaten nach Maßgabe von § 9
  • Eine Regelung des Insiderhandels ( §§ 12-20, 38, 39)
  • Die Verpflichtung zur Veröffentlichung und Mitteilung kursbeeinflussender Tatsachen (Ad hoc-Publizität § 15)
  • Die Schaffung von Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten bei Veränderung des Stimmrechtsanteils an börsennotierten Gesellschaften (Transparenzgebot §§ 21-30)
  • Die Aufstellung von Verhaltensregeln und Organisationspflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (§§ 31- 37)

http://www.gesetze-im-internet.de/wphg/index.html

4. Geldwäschegesetz (GwG)

Zweck des Geldwäschegesetzes (GWG) ist das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten. Das Geldwäschegesetz regelt z.B.:

  • die Identifizierungspflichten bei einer auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung,
  • die Aufzeichnungspflichten von Feststellungen aus dieser Beziehung,
  • die Aufbewahrungspflichten und
  • die Anzeige- und Rechtsfolgen bei Verstößen gegen dieses Gesetz.

http://www.gesetze-im-internet.de

5. Kreditwesengesetz (KWG)

Wegen der großen volkswirtschaftlichen Bedeutung des Kreditgewerbes wurden in Deutschland für diesen Sektor bereits 1934 besondere gesetzliche Bestimmungen erlassen. In Grundzügen haben diese Bestimmungen auch im Kreditwesengesetz (KWG) aus dem Jahre 1961 noch Bestand. Ihr Hauptzweck ist die Sicherung und Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Kreditgewerbes. Deshalb unterliegen grundsätzlich alle Kreditinstitute seinen Vorschriften; auf deren Einhaltung achtet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn, die hierbei eng mit der Bundesbank zusammenarbeitet.
Die zentralen Bestimmungen des KWG fordern von den Banken ein angemessenes haftendes Eigenkapital als Schutz für die Gläubiger. Andererseits muss die Vermögensanlagepolitik auf eine ausreichende Liquiditätsvorsorge achten, damit jederzeit Zahlungsbereitschaft gesichert ist. Anhand von sogenannten “Grundsätzen” wird festgestellt, ob diese Anforderungen erfüllt sind. Darüber hinaus sind Großkredite – das sind Kredite an einen Kreditnehmer, die 10% des haftenden Eigenkapitals einer Bank erreichen oder übersteigen – der Bundesbank anzuzeigen.
Alle Großkredite zusammen dürfen das Achtfache des haftenden Eigenkapitals nicht überschreiten, auch sogenannte Millionenkredite sind grundsätzlich der Bundesbank zu melden. Um neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen, müssen die Bestimmungen des Gesetzes immer wieder angepasst werden.
Nicht geregelt ist im KWG, wie Kundeneinlagen im Falle von Schwierigkeiten eines Instituts gesichert werden. Diese Aufgaben übernehmen die einzelnen Bankgruppen in eigener Verantwortung. Bei den privaten Kreditinstituten sind die Einlagen der einzelne Anleger (ausgenommen: Banken) durch den Einlagensicherungsfonds bis zu 30% des haftenden Eigenkapitals der jeweiligen Bank gesichert (Einlagensicherung).

http://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/index.html

6. Depotgesetz (DepotG)

Das Depotgesetz regelt IN Deutschland die Verwahrung und die Anschaffung von Wertpapieren. Wertpapiere, für die das Depotgesetz Anwendung findet, sind:

  • Aktien
  • Kuxe
  • Zwischenscheine
  • Anteilsscheine der Reichs- oder Bundesbank
  • Zinsscheine
  • Gewinnanteilsscheine
  • Erneuerungsscheine
  • Inhaberpapiere oder
  • Schuldverschreibungen, die durch Indossament übertragen werden
  • andere Wertpapiere, wenn diese vertretbar (z.B. Investmentfonds, Anleihen) sind, mit Ausnahmevon Banknoten und anderem Papiergeld

Das Depotgesetz weist neben den umfangreichen Vorschriften zur Verwahrung von Wertpapieren im Depot auch Strafvorschriften auf und gehört damit zum Nebenstrafrecht.

http://www.gesetze-im-internet.de/wpapg/index.html

7. Fernabsatzgesetz für Finanzdienstleistungen (§§ 312b-d BGB)

Verbrauchern, die ihre Finanzgeschäfte von zu Hause aus abwickeln, stärkt der Gesetzgeber den Rücken. Seit dem 08. Dezember 2004 gilt das Fernabsatzgesetz auch für Finanzdienstleistungen. Anbieter unterliegen damit verschärften Informationspflichten, Kunden genießen ein Widerrufsrecht.
Die bisher geltenden Vorschriften über Fernabsatzverträge, die im Bürgerlichen Gesetzbuch enthalten sind, gelten nun also im Grundsatz auch für Bankdienstleistungen und Leistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, einer Altersversorgung von Einzelpersonen, einer Geldanlage oder Zahlung. Für Versicherungsverträge gelten besondere Vorschriften im Versicherungsvertragsgesetz. Die eigentlichen Wertpapiergeschäfte (Käufe, Verkäufe) sind vom Fernabsatzgesetz ausgenommen, denn deren Kurs ändert sich zu schnell, um ein Rückgaberecht zu rechtfertigen.
Das Fernabsatzgesetz bezieht sich auf Informationen (z.B. Vertragsbestimmungen, AGB) zu Geschäften, die unter Verwendung von Kommunikationsmitteln wie Brief, Telefon, Telefax, E-Mail oder Internet abgeschlossen werden.

Bitte teilen Sie uns Ihre neue Anschrift schriftlich per Brief, Fax oder E-Mail mit. Bitte beachten Sie, dass bei einer Adressänderung unbedingt Ihre Sparvertragsnummer anzugeben ist.

Bitte übersenden Sie uns eine beglaubigte Heiratsurkunde, alternativ einen beglaubigten Auszug aus dem Familienbuch oder eine amtliche Bestätigung über die Namensänderung sowie eine Kopie des neuen Personalausweises (Vorder- und Rückseite) zur Dokumentation Ihrer neuen Unterschrift.

Fordern Sie bei unseren Kundenbetreuern – Tel.-Nummer 089 – 9920400 – das “Arbeitgeber-Wechsel-Formular” an. Füllen Sie bitte das Formular aus und senden es an uns zurück, wir treten mit dem neuen Arbeitgeber in Verbindung und teilen ihm die erforderlichen Daten mit. Soweit Ihnen der Sitz der Personalabteilung Ihres Arbeitgebers bekannt ist, geben Sie diese als Arbeitgeberadresse an.

Der Arbeitgeber ist nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz angehalten, die Zahlung der vermögenswirksamen Leistungen vorzunehmen. Ob der Arbeitgeber sich an der vermögenswirksamen Leistung beteiligen muss, erfahren Sie aus dem Tarif- bzw. Arbeitsvertrag

Ja, es ist möglich, eigene Einzahlungen zu leisten oder den Vertrag ruhend zu stellen. Generell ist es auch möglich, Rückstände durch Nachzahlungen des Arbeitgebers auszugleichen.

Grundsätzlich gilt: Die Arbeitnehmer-Sparzulage kann nur auf gezahlte vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers beantragt werden.

Werden mehr als 11 Monatsbeiträge eines VL 13/ VL 19 bzw. WPS 13 / WPS 19 Vertrages nicht eingezahlt, so besteht kein Anspruch auf die vereinbarte Rückvergütung der Ausgabeaufschläge.

Anspruchsberechtigt für die staatliche Arbeitnehmer-Sparzulage sind Arbeitnehmer, Auszubildende, Beamte, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten, deren zu versteuerndes Jahreseinkommen nicht mehr als 17.900 EUR (Alleinstehende) bzw. 35.800 EUR (gemeinsam veranlagte Ehepaare) beträgt. Rentner und Empfänger von Versorgungsleistungen sind ausgeschlossen.

Die staatliche Arbeitnehmer-Sparzulage beantragen Sie jährlich in Ihrer individuellen Einkommensteuererklärung mit der VL-Bescheinigung. Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des jeweiligen Sparjahres muss die Zulage durch Sie beantragt worden sein. In der Anlage VL bescheinigen wir Ihnen, wie hoch die zulagebegünstigten vermögenswirksamen Leistungen des bescheinigten Jahres waren. Die VL-Bescheinigung bekommen Sie von uns mit der Jahresabrechnung unaufgefordert zugesandt. Das Finanzamt setzt die Arbeitnehmer-Sparzulage fest und zahlt diese im letzten Monat der Festlegungsfrist zugunsten Ihres VL-Kontos direkt an uns. Der entsprechende Betrag wird in zusätzliche Fondsanteile investiert.

Das VL-Konto ist für die Einzahlung der vermögenswirksamen Leistungen durch den Arbeitgeber vorgesehen. Trotzdem besteht die Möglichkeit eigene Einzahlungen vorzunehmen. Bitte beachten Sie, dass für Eigenleistungen kein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht!

Die Einzahlungsdauer für vermögenswirksame Leistungen beträgt sechs Jahre. Danach sind die Anteile noch bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres festgelegt. Nach Ablauf der Festlegungsfrist können Sie über Ihre Anteile verfügen.

Ja. Lediglich die im Folgevertrag neu angelegten Anteile unterliegen den gesetzlichen Festlegungsfristen.

Nein. Sie können Ihre Anteile in Ihrem Depot belassen und als wichtigen Baustein für Ihren Vermögensaufbau verwenden.

Sie können Ihren VL-Vertrag mit eigenen Einzahlungen wie einen Ratensparvertrag weiterführen. Hierzu können Sie bei Ihrer Bank einen Dauerauftrag einrichten oder uns eine Einzugsermächtigung für den Lastschrifteinzug erteilen.

Ja, es besteht die Möglichkeit in einen anderen Fonds – der über die Sutor Bank angeboten wird – zu tauschen. Für einen Fondstausch benötigen wir einen von Ihnen unterschriebenen Auftrag mit Angabe der Vertragsnummer, Name und WKN/ISIN des neuen Fonds, ggf. der Verteilung der Sparrate auf den jeweiligen Fonds (Minimum 25.- EUR je Fonds).

Sie haben zum einen die Möglichkeit die Einzahlung auf Ihren Vertrag mit eigenen Mitteln weiter fortzusetzen oder aber Ihren Vertrag beitragsfrei stellen zu lassen (Ruhestellung). Bitte teilen Sie uns telefonisch, per Brief, Fax oder E-Mail mit, wenn Sie eine Ruhestellung wünschen.

VL-Sparverträge: Ja, soweit ein Guthaben vorhanden ist. Dabei ist zu beachten, dass mindestens eine Monatsrate pro Kalenderjahr geleistet wird, damit eine Unterbrechung (siehe unter “Unterbrechung des Vertrages”) des Vertrages vermieden wird.

Ratensparverträge: Ja, soweit ein Guthaben vorhanden ist.

Ja, mindestens 1 Rate pro Kalenderjahr, um eine Unterbrechung des Vertrages zu vermeiden.

VL-Sparverträge können Sie bis zum Ende der Einzahlungsphase beitragsfrei stellen.
(Beachten Sie die Regelung bzgl.der Unterbrechung und Rückvergütung (siehe unter Rückvergütung))

Ratensparverträge können Sie zeitlich unbegrenzt beitragsfrei stellen. (Beachten Sie die Regelung bzgl.der Rückvergütung (siehe unter Rückvergütung))

Informieren Sie uns bitte telefonisch, per Post, Fax oder E-Mail.

Eine Unterbrechung des Vertrages bedeutet, dass keine weiteren VL-Zahlungen des Arbeitgebers auf Ihrem Vertrag angelegt werden können.

Ja. Allerdings ist eine vorzeitige Vertragsauflösung mit Nachteilen verbunden. Zum einen verlieren Sie die Arbeitgeber-Sparzulage(auch rückwirkend), zum anderen wird eine Gebühr von 40 EUR für die vorzeitige Vertragsauflösung berechnet. Für eine Auflösung des Vertrages benötigen wir einen von Ihnen unterschriebenen Auftrag mit Angabe der Vertragsnummer, Ihrer Bankverbindung und dem Hinweis, dass Sie Ihren Vertrag “prämienschädlich” kündigen möchten. Ihr Sparvertrag wird nach dem Verkauf der Anteile aufgelöst und steht für weitere VL-Zahlungen Ihres Arbeitgebers nicht mehr zur Verfügung. Bitte denken Sie daran, in einem solchen Fall ggf. einen neuen VL-Vertrag abzuschließen.

Wenn Sie vor Ablauf der Festlegungsfrist über Ihre Anteile verfügen, verlieren Sie den Anspruch auf die Arbeitnehmer-Sparzulage. Ausnahmen von dieser gesetzlichen Regelung gibt es

  • bei Heirat nach Vertragsabschluß (verkürzte Sperrfrist von 2 Jahren) oder
  • bei mind. einjähriger und fortbestehender Arbeitslosigkeit oder
  • bei Eintritt von Erwerbsunfähigkeit mit mindestens 95%iger Erwerbsminderung oder
  • bei Tod des Arbeitnehmers oder des Ehegatten nach Vertragsabschluss.

Hierfür sind entsprechende Nachweise notwendig. Die Gebühr für eine vorzeitige Vertragsauflösung (40,- EUR ), wird auch bei einer prämienunschädlichen Auflösung des Vertrages erhoben.

Sie können Anteile aus Ihrem Depot verkaufen, indem Sie uns einen Verkaufsauftrag unter Angabe der Vertragsnummer, Ihrer Bankverbindung und Ihrer Unterschrift erteilen.

Bitte beachten Sie für VL-Sparverträge:
Bei einem Verkauf vor Ablauf der Sperrfrist wird das VL-Konto vollständig aufgelöst. Sie verlieren in diesem Fall – auch rückwirkend – den Anspruch auf die staatliche Sparprämie für diesen Vertrag. Zusätzlich wird eine Gebühr von 40,- EUR für die vorzeitige Vertragsauflösung berechnet. Ein Teilverkauf während der Sperrfrist ist nicht möglich.

Nach Ablauf der Sperrfrist können Sie selbstverständlich über Ihre Anteile verfügen.

Eine vorzeitige Kündigung (vor Sperrfristende) des Vertrages ist ohne Verlust der Sparzulage nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich:

  • bei Heirat nach Vertragsabschluß (verkürzte Sperrfrist von 2 Jahren) oder
  • bei mind. einjähriger und fortbestehender Arbeitslosigkeit oder
  • bei Eintritt von Erwerbsunfähigkeit mit mindestens 95%iger Erwerbsminderung oder
  • bei Tod des Arbeitnehmers oder des Ehegatten nach Vertragsabschluss.

Hierfür sind entsprechende Nachweise notwendig. Es wird trotz einer prämienunschädlichen Kündigung des Vertrages eine Gebühr für eine vorzeitige Vertragsauflösung von 40,- EUR erhoben.

In der Regel nach dem Ende der Sperrfrist.

Der Nachteil besteht im Verlust der evtl. gewährten Arbeitnehmer-Sparzulage, sowie durch die Gebühren in Höhe von 40,- EUR für die vorzeitige Vertragsauflösung.

Bei einer vertragsgemäßen Kündigung zum Ende der Festlegungsfrist fallen keine Gebühren an.

Nach der schriftlichen Kündigung mit Angabe der Vertragsnummer und der Bankverbindung (nicht per E-Mail, wir benötigen Ihre Unterschrift) wird der Gegenwert aus dem Anteilsverkauf auf das angegebene Bankkonto überwiesen. Auf Wunsch kann – gegen eine Gebühr von 10,- EUR – das Guthaben auch per Verrechnungsscheck ausgezahlt werden.

Ratensparverträge: Ja, ein Teilverkauf kann vorgenommen werden.

VL-Sparverträge: Ein Teilverkauf ist erst nach Ablauf der Sperrfrist des VL-Vertrages möglich.

Von Anlageberatern vermittelte Kunden wenden sich bitte bzgl. eines Sparvertrages an ihren Berater. Dieser stellt Ihnen sehr gerne alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.

In anderen Fällen stehen Ihnen unsere Kundenbetreuer unter der Tel.: 089 – 9920400  zur Verfügung.

Es gibt 3 Möglichkeiten:

  1. Fortführung des Vertrages mit eigenen Mitteln
  2. Ruhestellung des Vertrages oder
  3. Kündigung und Auflösung des Vertrages. Durch einen Nachweis der Selbständigkeit (z.B. Kopie der Gewerbeanmeldung) bleibt ein erworbener Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage bei der Kündigung des Vertrages erhalten.

Nein, nach § 4 Abs. 4 des 5. Vermögensbildungsgesetzes ist eine Beleihung, Abtretung, Verpfändung oder eine einseitige Aufhebung des VL-Vertrages nicht statthaft.

Ja, der benötigte Freistellungsbetrag richtet sich nach der Höhe der zu erwartenden steuerpflichtigen Erträge. Für einen VL-Vertrag sollte ein Freistellungsauftrag in Höhe von ca. 100,- EUR erteilt werden

Der maximale Freistellungsbetrag (Sparer Pauschbetrag)beträgt 801,- EUR für Alleinstehende, bzw. 1.602,- EUR für Verheiratete

Alle erteilten Freistellungsaufträge behalten in der erteilten Höhe Ihre Gültigkeit.

Ein Anspruch besteht, solange die Einkommensgrenze des zu versteuernden Bruttojahreseinkommens von EUR 17.900,00 (bei Ehepaaren EUR 35.800,00) nicht überschritten und die VL-Bescheinigungen jährlich bei dem zuständigen Finanzamt eingereicht wurden.

Es wurden eigene Zahlungen geleistet (diese sind nicht zulagenberechtigt) oder der Arbeitgeber hat die Überweisungen nicht als VL-Zahlungen gekennzeichnet.

Der Jahresdepotauszug wird nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, in der Regel Anfang Februar des Folgejahres, versendet.

TDer Depotwert errechnet sich aus den Anteilsbeständen der Fonds multipliziert mit dem jeweiligen Anteilskurs. Bei Fremdwährungsfonds ist das Ergebnis durch den Währungskurs zu dividieren, um den Wert in EUR zu erhalten.

Nein. Sie können jedoch den aktuellen Anteilskurs auf der Internetseite – www.onvista.de – abfragen. Der Wert der Fondsanlage errechnet sich wie folgt: Anteilsbestand des Fonds multipliziert mit dem Anteilskurs. Bei Fremdwährungsfonds ist das Ergebnis durch den Währungskurs zu dividieren , um den Wert in EUR zu erhalten.

Nein, für die Auszahlung des Guthabens muss ein schriftlicher Auftrag mit Angabe der Vertragsnummer, der Bankverbindung und der Unterschrift des Vertragsinhabers vorliegen.

Sie können Ihre Anteile in Ihrem Depot belassen und als wichtigen Baustein für Ihren Vermögensaufbau verwenden.

Am 1. Januar 2009 wurde in Deutschland die Abgeltungsteuer eingeführt. Kapitalertragsteuer (KESt) und Zinsabschlagsteuer (ZASt) wurde zu einer einheitlichen KESt zusammen gefasst. Der Abgeltungsteuer unterliegen private Einkünfte aus Kapitalvermögen wie z.B. Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds und aus Zertifikaten. Die Abgeltungsteuer hat “abgeltende” Wirkung. Der Anleger hat nach Abzug der Abgeltungsteuer seine Steuerpflicht geleistet, d.h. der Steuerpflichtige muss die Kapitaleinkünfte nicht mehr in seiner Einkommensteuererklärung angeben.

Der Steuersatz beträgt einheitlich 25%. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag (SolZ) sowie bei einer Konfessionszugehörigkeit die Kirchensteuer.

Die Abgeltungsteuer wurde am 01.01.2009 eingeführt und wird auf die nach dem 31.12.2008 fälligen Zinszahlungen, Dividenden, Ausschüttungen von Investmentfonds sowie auf Kursgewinne der nach dem 31.12.2008 erworbenen und verkauften Wertpapiere (für bestimmte Zertifikate gilt eine Sonderregelung) berechnet.

Der Steuersatz für alle Kapitalerträge beträgt 25%. Hierauf wird ein Solidaritätszuschlag (z.Zt. 5,5%) sowie gegebenenfalls 8% bzw. 9% Kirchensteuer erhoben, so dass die endgültige Belastung bei 27,82% bzw. bei 27,99% liegen kann.

Der 1.1.2009 ist auch der Stichtag für Investment-Sparpläne. Kapitalerträge, die nach diesem Stichtag zufließen werden nach neuem Recht besteuert, d.h. ungeachtet des Erwerbsdatums des Fondsanteils unterliegen die ab 2009 vorgenommenen Ausschüttungen bzw. die anfallenden ausschüttungsgleichen Erträge der Abgeltungsteuer.

Für Wertpapiere, die im Rahmen eines Investment-Sparplans vor dem 01.01.2009 gekauft wurden und nach diesem Stichtag außerhalb der Jahresfrist verkauft werden, können die Kursgewinne steuerfrei vereinnahmt werden.

Die Veräußerungsgewinne aus den seit 01.01.2009 erworbenen und verkauften Anteilen werden mit 25 % Abgeltungsteuer zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer versteuert.

Liegen in einem Depot Wertpapiere der gleichen Gattung, die vor und nach 31.12.2008 erworben wurden, so gelten bei einem späteren Verkauf für die Anwendung der Abgeltungsteuer die zuerst erworbenen Wertpapiere auch als zuerst veräußert (First-in-first-out, kurz: FIFO-Prinzip).

Unter die Regelungen der Abgeltungsteuer fallen grundsätzlich alle Einkünfte aus Kapitalvermögen wie z.B. Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds etc., aber auch Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen, die nach dem 01.01.2009 erworben worden sind. Hiervon sind jedoch Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien ausgenommen.

Die Kreditinstitute ziehen die anfallende Abgeltungsteuer gleich bei der Gutschrift der Erträge ab. Das gilt ebenfalls für erzielte Veräußerungsgewinne von Wertpapieren, die seit dem 01.01.2009 erworben wurden. Die Bank wird in dem Fall des Wertpapierverkaufs die Differenz zwischen Anschaffungs- und Veräußerungskurs ermitteln und von diesem Gewinn unmittelbar die Abgeltungsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen.

Ja, die bei Kreditinstituten gestellten Freistellungsaufträge sind weiterhin gültig. Denn auch mit der Abgeltungsteuer werden Kapitalerträge und Kursgewinne bis zu einer Höhe von jährlich 801 EUR pro Person (Sparer-Pauschbetrag) von der Einkommensteuer befreit.

Der Sparer-Pauschbetrag ersetzt den bisherigen Sparerfreibetrag. Es gilt für sämtliche Kapitalerträge ein Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 EUR pro Person. Dieser setzt sich zusammen aus dem heutigen Sparer-Freibetrag von 750 EUR sowie der Werbungskostenpauschale von bis zu 51 EUR. Bei Zusammenveranlagten beträgt der Sparer-Pauschbetrag 1602 EUR. Weitere Werbungskosten wie z.B. Depotgebühren erkennt das Finanzamt ab dem Jahr 2009 nicht mehr an.

Die Abgeltungsteuer wird nicht erhoben, wenn

  1. 1. die Kapitaleinkünfte den Sparer-Pauschbetrag ,von max. 801 EUR für Ledige und max. 1602 EUR für Verheiratete nicht übersteigen und ein entsprechender Freistellungsauftrag bei der depotführenden Bank eingereicht worden ist.
  2. der Anleger der Zahlstelle eine gültige NV-Bescheinigung vorgelegt hat
  3. der Anleger seinen Wohnsitz im Ausland hat
  4. eine Verlustverrechnung (gezahlte Zwischengewinne, Veräußerungsverluste nach der Abgeltungsteuer) vorgenommen werden kann
  5. ausländische Quellensteuern auf Zahlstellenebene verrechnet werden können.

Seit Einführung der Abgeltungsteuer müssen alle Wertpapierkursgewinne, der Wertpapiere, die nach dem 01.01.2009 gekauft worden sind, zeitlich unbegrenzt versteuert werden. Die Steuerfreiheit für die vor dem 31.12.2008 (Ausnahme Zertifikate) erworbenen Wertpapiere gilt nur, wenn die Spekulationsfrist von mehr als einem Jahr eingehalten wurden..

Für Wertpapiere, die vor dem 01.01.2009 gekauft wurden, gilt das alte Steuerrecht weiter. Kursgewinne aus Aktien oder verzinslichen Wertpapieren, die vor dem 01.01.2009 gekauft und länger als zwölf Monate im Depot liegen, können zeitlich unbegrenzt steuerfrei vereinnahmt werden. Eine Ausnahme ist allerdings für bestimmte Zertifikate vorgesehen, für die ein früherer Stichtag festgelegt wurde.

Bei natürlichen Personen wird bei den Einkünften des Privatvermögens das Halbeinkünfteverfahren nicht mehr angewendet.

Zukünftig werden Dividenden und Aktienkursgewinne komplett wie Zinserträge mit 25% versteuert.

Nein, weder in der Anspar- noch in der Auszahlungsphase fällt für Riester-Verträge Abgeltungsteuer an. Beginnend mit der Auszahlungsphase steht dem Anleger das angesammelte Kapital ohne Steuerabzug zur Verfügung. Erst ab dann muss der Anleger die Riester-Auszahlungen im Rahmen der so genannten nachgelagerten Besteuerung als sonstige Einkünfte mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern.

Ausschüttungen von Fonds werden seit dem 01.01.2009 einheitlich mit der Abgeltungsteuer von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer belastet.

Solange der Fonds nicht ausschüttet (thesauriert), bleiben die Erträge für den Privatanleger steuerfrei. Erst bei der Ausschüttung/ Veräußerung fällt Abgeltungsteuer an, sofern es sich nicht um “Altveräußerungsgewinne” handelt.

Ja. Es wird der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf den zu versteuernden Betrag aufgeschlagen (5,5% von 25% = 1,375) d.h. ohne Berücksichtigung einer Kirchensteuer beträgt die tatsächliche Steuerbelastung 26,375%.

Solange der Fonds nicht ausschüttet (thesauriert), bleiben die Erträge für den Privatanleger zunächst steuerfrei. Erst bei der Ausschüttung/ Veräußerung fällt Abgeltungsteuer an, sofern es sich nicht um “Altveräußerungsgewinne” handelt.

Bei ausländischen Wertpapieren im inländischen Depot wird der im Ausland erhobene, anrechenbare Teil der Quellensteuer unmittelbar beim Quellensteuerabzug berücksichtigt. Bei im Ausland erzielten Kapitalerträgen kann die dafür angefallene ausländische Quellensteuer erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung angerechnet werden.

Verluste aus privaten Wertpapiergeschäften werden wie Gewinne zeitlich unbegrenzt und in voller Höhe steuerlich berücksichtigt. Allerdings gibt es Einschränkungen bezüglich der Art der Einkünfte, mit denen Verluste verrechnet werden können. Aktienverluste können im Rahmen der Abgeltungsteuer nur noch mit Aktiengewinnen verrechnet werden. Verluste aus allen anderen Wertpapier- und Termingeschäften können nicht nur mit Gewinnen aus diesen Geschäften, sondern auch mit laufenden Erträgen aus Kapitalanlagen wie beispielsweise Zinsen und Dividenden verrechnet werden.

Handelt es sich um Anlagen, die im Inland verwahrt werden, wird die Bank die Verlustverrechnung für den Anleger übernehmen und von den Erträgen bzw. Gewinnen den Verlustbetrag abziehen, so dass die Bemessungsgrundlage für die Abgeltungsteuer reduziert wird. Bleibt am Jahresende mangels verrechenbarer Erträge ein “Verlustüberhang”, wird die Bank diesen auf das nächste Jahr übertragen und dann verrechnen.
Der Kunde kann sich den “Verlustüberhang” aber auch von seinem Kreditinstitut bescheinigen lassen, wenn er diesen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung mit anderen Kapitalerträgen (beispielsweise von Kapitalanlagen bei einer anderen Bank) verrechnen will. Eine solche Bescheinigung muss der Anleger bis zum 15. Dezember eines Jahres beim Kreditinstitut beantragen.

Bei im Ausland verwahrten Kapitalanlagen können Verluste erst in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Ja, es können Kursverluste, die innerhalb der Spekulationsfrist realisiert wurden, mit künftigen Wertpapierkursgewinnen verrechnet werden. Diese Möglichkeit besteht für eine fünfjährige Übergangszeit bis 2013. Danach können derartige Verluste zeitlich unbegrenzt nur noch mit Gewinnen aus dem Verkauf anderer Wirtschaftsgüter wie beispielsweise Immobilien, Edelmetalle oder Devisen verrechnet werden, für die die Abgeltungsteuer nicht gilt. Die Berücksichtigung dieser “Altverluste” ist allerdings ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung möglich.

Anleger, die mit Ihrem Jahreseinkommen unter dem steuerlichen Grundfreibetrag von derzeit 7.664 EUR liegen, können immer noch die Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beim Finanzamt beantragen. Wird diese dem Kreditinstitut vorgelegt, so werden die Kapitalerträge ohne Steuerabzug angerechnet.

Für kirchensteuerpflichtige Anleger besteht ein Wahlrecht. Die Kirchensteuer kann entweder im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung gezahlt werden, indem der Gesamtbetrag der bereits einbehaltenen Abgeltungsteuer in der Steuererklärung angegeben wird. Diesen Betrag werden die Kreditinstitute auf Wunsch des Anlegers bescheinigen.
Alternativ kann die Kirchensteuer auch vom Kreditinstitut direkt als Zuschlag auf die Abgeltungsteuer abgezogen werden, wenn dies vom Kirchensteuerpflichtigen gewünscht wird. Dies muss der Anleger allerdings unter Angabe seiner Konfession und des jeweiligen Kirchensteuersatzes vorher bei seiner Bank ausdrücklich beantragen. Für im Ausland erzielte Kapitalerträge wird die Erhebung der Kirchensteuer nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung vorgenommen.

Liegt der persönliche Steuersatz unter 25%, kann die zuviel gezahlte Steuer über die Einkommensteuerveranlagung beim Finanzamt zurückgeholt werden. Dafür sind alle Kapitalerträge, Kursgewinne und übrigen Einkünfte anzugeben. Außerdem muss der Anleger die bereits abgezogene Abgeltungsteuer mit einer Steuerbescheinigung der Bank nachweisen. Das Finanzamt wird eine so genannte “Günstigerprüfung” vornehmen und auch auf die Kapitaleinkünfte den gegebenenfalls geringeren Einkommensteuersatz anwenden, wobei die zuvor einbehaltene Abgeltungsteuer dann angerechnet wird.

Ja, im Prinzip gilt ein Depotübertrag als Verkauf. Auf Basis der Differenz zwischen dem aktuellen Kurswert der übertragenen Papiere und deren Anschaffungskosten wird die Bank Abgeltungsteuer einbehalten. Handelt es sich um eine unentgeltliche Übertragung, also eine Schenkung, kann dies der Bank im Vorfeld mitgeteilt werden. Das Kreditinstitut wird dann auf die Kursgewinnbesteuerung verzichten, muss jedoch das zuständige Finanzamt informieren.