Unterstützungskasse
Die Unterstützungskasse als ältester Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland agiert als eigenständiges Steuer- und Rechtssubjekt, das als GmbH, Stiftung oder eingetragener Verein organisiert sein kann.
Neben der pauschaldotierten, die eigenständig die Investition der zugeführten Mittel realisiert, stehen rückgedeckte Unterstützungskassen zur Auswahl. Diese schließen zur Realisierung der zugesagten Leistungen kongruent oder partiell Rückdeckungsversicherungen ab.
Da die Unterstützungskasse keinen Rechtsanspruch auf die zugesagten Versorgungsleitungen einräumt, steht der Arbeitgeber generell in der Pflicht – wie bei den anderen Durchführungswegen zur bAV auch. Die Zusagen können ebenfalls beitrags- oder leistungsorientiert sein und sich auf die Alters-, Hinterbliebenen- oder Berufsunfähigkeitsversorgung beziehen. Die Unterstützungskasse kann sowohl arbeitgeber- als auch arbeitnehmerfinanziert oder in einer Mischform genutzt werden. Mit Beiträgen zum Pensionssicherungsverein wird sichergestellt, dass die Leistungen selbst bei Insolvenz des Arbeitgebers in Anspruch genommen werden können.
Älteste Form der bAV in Deutschland: Die Unterstützungskasse hat sich bei der Organisation einer bAV in Deutschland bewährt.
Insolvenzschutz für Gesellschafter-Geschäftsführer: Fallen Mitarbeiter nicht unter das Betriebsrentengesetz, können die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung verpfändet werden.
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