Internetpauschale – Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Internetpauschale – Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Mehr Netto vom Brutto – das ist bislang nur ein populärer Wahlkampfslogan geblieben. Allerdings gibt es durchaus interessante Gestaltungselemente, die den Arbeitnehmern mehr Netto-Einkommen und dem Arbeitgeber weniger Lohnkosten bescheren können. Damit beide Seiten wirklich die Vorteile genießen können, sind aber einige Erfordernisse zu erfüllen.

Internetpauschale – nur pauschale Steuer fällig

Für Arbeitnehmer, die privat über einen Internetzugang verfügen, können Arbeitgeber bis zu 50 Euro im Monat als Barzuschuss zusätzlich zu den vereinbarten Entgeltbeträgen bezahlen, ohne damit sämtliche Lohnnebenkosten auszulösen. Es wird gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG lediglich eine pauschale Steuer von 25 Prozent fällig. Allerdings sind einige Voraussetzungen an die Anerkennung geknüpft, um sich nicht im Nachhinein mit einer Nachbelastung auseinandersetzen zu müssen.

Internetpauschale – anrechenbare Kosten

In erster Linie muss der Arbeitnehmern natürlich über einen Internetzugang verfügen, für den monatliche Gebühren anfallen. Auch wenn das Internet rein privat genutzt wird, können diese Kosten vom Arbeitgeber wirksam als Internetpauschale bezuschusst werden, denn bis zu 50 Euro im Monat müssen nur pauschal mit 25 Prozent besteuert werden. Übersteigen die tatsächlichen Kosten diesen Betrag, muss dies einzeln belegt werden. Anrechenbar sind dabei die laufenden Gebühren sowie Anschaffungskosten, wie zum Beispiel die Einrichtungsgebühren für den Anschluss oder die Anschaffung eines PC.

Internetpauschale – wichtige vertragliche Voraussetzungen beachten

Um die Internetpauschale auch wirklich anerkannt zu bekommen, dürfen die Zuschüsse ausdrücklich nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Sie sollten also nicht Bestandteil der vereinbarten Vergütungen sein, sonst hätte der Arbeitnehmer einen vertraglichen Anspruch auf die Leistungen, die somit zum Entgelt gezählt werden könnten. Die Zuschüsse können pro Familie mit gleicher Wohnadresse nur einmal in Anspruch genommen werden, müssen also bei Bedarf geteilt werden.

Internetpauschale – die Formalitäten

Der Arbeitnehmer bestätigt dem Arbeitgeber jährlich in Schriftform die anfallenden Kosten. Diese Erklärung ist den Lohnunterlagen beizulegen, um im Bedarfsfall die Rechtmäßigkeit der Internetpauschale belegen zu können. Für Arbeitnehmer ergibt sich zudem der Vorteil, dass bei Zuschüssen bis 50 Euro im Monat eine Anrechnung auf die Werbungskosten der Einfachheit halber nicht vorgesehen ist. In ähnlicher Form können auch Sachzuwendungen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer den Internetzugang ermöglichen, gehandhabt werden. Die Internetpauschale ist somit ein schönes Optimierungsinstrument für den Netto-Lohn.

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