Gesundheitsvorsorge

Gesundheitsvorsorge

Gesundheitsvorsorge – eine sinnvolle Investition

Mit einem steuerfreien Zuschuss von bis zu 500 Euro können Arbeitgeber einen effektiven Beitrag für die Erhaltung der Gesundheit ihrer Mitarbeiter leisten – und von einer hohen Motivation profitieren. Der Gesetzgeber räumt dafür einen begrenzten Spielraum ein, der sich aber für beide Seiten durchaus lohnen kann. 

Gesundheitsvorsorge – Krankenstände effektiv senken

Pro Arbeitgeber und Jahr können bis zu 500 Euro aufgewendet werden, auf die keine Steuern anfallen (§ 3 Nr. 34 EStG). Damit können nicht nur gezielt Maßnahmen gefördert werden, um den Krankenstand nachhaltig zu senken. Somit werden auch die Umsatzausfälle reduziert und die Auswirkungen auf das Arbeitsklima sowie die Mitarbeitermotivation sind ebenso positiv. Gerade im Hinblick auf den Mangel an qualifizierten Fachkräften, der sich zunehmend nachteilig auf Unternehmen auswirkt, können solche außerordentlichen Zuwendungen ein wichtiges Argument für neue Bewerber sein.

Gesundheitsvorsorge – wichtige Formerfordernisse beachten

Um die Beiträge zur Gesundheitsvorsorge sicher geltend machen zu können, sind einige Formerfordernisse dringend zu beachten. So müssen die Aufwendungen zusätzlich zu den ohnehin geschuldeten Lohnleistungen erbracht werden. Demzufolge ist eine Umwandlung von Gehaltsbestandteilen zu diesem Zweck nicht zulässig. Die Leistungen müssen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes beitragen und den Anforderungen des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches hinsichtlich Qualität und Zweckgebundenheit genügen. Die Ansprüche an die Rechnungslegung sind also entsprechend hoch.

Gesundheitsvorsorge – Dienstleister oder Zuschuss

Dem Arbeitgeber steht es nun frei, selbst einen zugelassenen Dienstleister zu beauftragen und die gesundheitsfördernden Maßnahmen zu organisieren. Alternativ können die einzelnen Mitarbeiter selbst aktiv werden. Allerdings müssen sie dabei darauf achten, dass die Trainer oder Therapeuten die notwendige Zertifizierung haben (§§ §3 Nr. 34 EStG; § 20 Abs.1 und § 20a SGB V), damit die Aufwendungen beim Finanzamt anerkannt werden. Des Weiteren muss aus der Rechnung detailliert hervorgehen, welcher Mitarbeiter wann welche Maßnahmen in Anspruch genommen hat.

Gesundheitsvorsorge – keine allgemeinen Mitgliedsbeiträge

So ist es zum Beispiel unmöglich, die Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio als Aufwendungen im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsvorsorge anzusetzen. Wird aber in diesem Studio eine fachgerechte Rückenschule in Anspruch genommen, ist diese durchaus anrechenbar. Voraussetzung ist auch hier die separate Rechnungslegung, die insbesondere die Befähigung des Trainers belegt. Die Abrechnung müssen alle Leistungen explizit nach Mitarbeiter aufführen, da pauschale Rechnungslegungen vom Finanzamt nicht anerkannt werden. Wenn man diese Klippen bei der Umsetzung meistert, ist die Gesundheitsvorsorge für alle Beteiligten von Vorteil.

 

2 replies
  1. Ulf Werner
    Ulf Werner says:

    Es ist effektiver für beide Seiten, wenn diese Kosten nicht zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. So wie hier dargestellt steigen für das Unternehmen die Personalkosten. Optimaler wird das Ganze, wenn die Personalkosten dadurch sinken und die Netoeinkommen steigen.

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    • Werner Frech
      Werner Frech says:

      Leider ist es eine Grundvoraussetzung für die steuerliche Anerkennung, dass der Zuschuss zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

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