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Erholungsbeihilfe – das bessere Urlaubsgeld

Erholungsbeihilfe – Urlaubszuschuss ohne Sozialabgaben

Ein wenig bekanntes Instrument, seinen Arbeitnehmern einen sozialabgabenfreien Zuschuss zum Erholungsurlaub zu zahlen, ist die Erholungsbeihilfe. Diese ist auf Höchstbeträge begrenzt und unterliegt einer pauschalen Besteuerung mit 25 Prozent – ohne dass der Betrag auf die Pauschalierungsgrenze angerechnet wird.

Erholungsbeihilfe – zweckgebundene Unterstützung für den Urlaub

Pro Jahr können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern bis zu 156 Euro für den Erholungsurlaub zukommen lassen, für dessen Ehefrau weitere 104 Euro und für jedes Kind, das auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetragen ist, weitere 52 Euro. Werden diese Beträge jedoch überschritten, entfällt die pauschale Behandlung und die Zuwendungen werden zum Lohn hinzugerechnet. Diese Erholungsbeihilfe sollte im zeitlichen Zusammenhang mit einer Urlaubsreise stehen.

Erholungsbeihilfe – zeitlichen Bezug beachten und Nachweis bringen

Um die Erholungsbeihilfe rechtssicher geltend zu machen, sollte sie in der Zeitspanne von drei Monaten vor bis nach einer Urlaubsreise des Mitarbeiters gewährt werden. Die zweckgemäße Verwendung muss nachgewiesen werden. Dafür legt der Mitarbeiter den Beleg für die Reisekosten vor. Will er seinen Urlaub zu Hause verbringen, eignen sich Nachweise über einen Tagesausflug, Eintrittsgelder für Parks oder Bäder oder ähnliches, um den Einsatz der Erholungsbeihilfe zum Erholungszweck zu belegen.

Erholungsbeihilfe – steuerliche Behandlung

Grundsätzlich fällt diese Zuwendung unter § 40 Abs.2 Satz 1 Nr.3 EStG und muss mit 25 Prozent pauschal versteuert werden. Da aber keine Sozialabgaben auf die Erholungsbeihilfe gezahlt werden müssen, profitieren sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber. Wichtig ist aber, dass die Auszahlung in einem Betrag und im zeitlichen Zusammenhang vorgenommen wird. Eine Verteilung auf monatliche Zuwendungen ist ausdrücklich nicht begünstigt, wie die Rechtssprechung belegt (BFH-Urteil vom 19.9.2012, VI R 55/11).

Als pauschal zu versteuernde Beihilfe werden all die Aufwendungen angesehen, die nicht die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Mitarbeiters unterstützen sollen oder zur Vermeidung drohender oder Abmilderung bereits eingetretener berufstypischer Erkrankungen eingesetzt werden. Diese sind nämlich steuerfrei, daher sollte eine eindeutige Abgrenzung mit Hilfe geeigneter Belege vorgenommen werden.

Erholungsbeihilfe – Mitarbeitermotivation und Mitarbeiterbindung

Für das Thema Freizeit und Urlaub sind viele Mitarbeiter zu begeistern. Über das Urlaubsgeld hinaus können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern und deren Familien einen Zuschuss zum Erholungsurlaub – Erholungsbeihilfe – gewähren, der sozialabgabenfrei ist und nur pauschal besteuert werden muss. Allerdings sind sowohl summenmäßige Begrenzungen als auch der zeitliche Zusammenhang zum Urlaub zu beachten. Im Ergebnis stellt die Erholungsbeihilfe eine gute Möglichkeit dar, sich dem Mitarbeiter für seine gute Leistung erkenntlich zu zeigen und auf diesem Weg Personalnebenkosten zu sparen.

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