Entfernungspauschale statt Werbungskosten
Entfernungspauschale statt Werbungskosten
Alle, die nicht in unmittelbarer Nähe ihrer Arbeitsstätte wohnen, müssen arbeitstäglich den Weg dorthin zurücklegen. Ohne Bewältigung des Hin- und Rückwegs ist die Ausübung der Tätigkeit nicht zu bewerkstelligen. Deshalb sind die Aufwendungen dafür auch als Werbungskosten von der Steuer absetzbar. Wie funktioniert das im Einzelnen?
Entfernungspauschale – wie versteuern?
Pauschal gilt ein Steuersatz von 15%. Die Entfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsstelle wird mit 30 Cent pro Kilometer veranschlagt, wobei der kürzeste Weg zugrunde zu legen ist. Nun kann der Arbeitgeber Kosten, die durch die Nutzung eines Kraftfahrzeugs entstehen, erstatten. Andererseits kann er auch ein Fahrzeug dafür zur Verfügung stellen. Der Pauschalsteuersatz von 15% gilt sowohl für die vergünstigte als auch die unentgeltliche Beförderung des Arbeitnehmers. Er kann auch für die Entfernungspauschale angerechnet werden. Voraussetzung dafür ist, dass der so entstandene Betrag die Höhe der zulässigen Werbungskosten nicht übersteigt. Der Arbeitnehmer könnte seine Fahrtkosten stattdessen ja seinerseits in der Steuererklärung geltend machen.
Entfernungspauschale für 15 Kalendertage
Die Pauschale von 15% entspricht dem üblichen Lohnsteuersatz. Sie wird im Normalfall auf die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Kosten erhoben. Möglich ist auch ein Zuschlag für den Wert, den eine unentgeltliche Beförderung ausmacht. Unterstellt wird bei der Berechnung der Entfernungspauschale, dass ein Kraftfahrzeug an 15 Kalendertagen pro Monat benutzt wird. Das wird aus Gründen der Vereinfachung und der routinierten Abwicklung so gehandhabt. Bei behinderten Arbeitnehmern können die getätigten Aufwendungen sogar in vollem Umfang erstattet werden. Die Entfernungspauschale kommt aber auch dann zum Tragen, wenn öffentliche Verkehrsmittel für den Weg zur Arbeitsstätte und zurück genutzt worden sind.
Entfernungspauschale auch für andere Verkehrsmittel
Dann werden jedoch die tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt. Sie können durch Vorlage der entwerteten Fahrscheine oder eines Monatstickets nachgewiesen werden. Sollten Taxikosten anfallen, können auch diese erstattet werden, jedoch höchstens bis zu dem für die Entfernungspauschale maßgeblichen Betrag. Nutzen Arbeitnehmer für ihren Weg zur Arbeit und zurück nach Hause Fahrräder, Mofas, Mopeds oder Motorräder, kann auch hierfür die Pauschale für zurückgelegte Entfernungen geltend gemacht werden. Das geschieht dann allerdings in leicht modifizierter Form. Zuschüsse des Arbeitgebers, die pauschal mit 15% versteuert worden sind, mindern die absetzbaren Werbungskosten des Arbeitnehmers um den erhaltenen Betrag.
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